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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 93/19

Datum:
24.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 RVs 93/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0924.4RVS93.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 Ns 4/19
Schlagworte:
Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses, Einverständnis
Normen:
StGB § 174c
Leitsätze:

Ein Missbrauch i.S.v. § 174c StGB kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist. Es versteht sich in den meisten Fällen von selbst, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig.

 
Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

 
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