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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 65/19

Datum:
18.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 65/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0718.4RVS65.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 8 Ds 30 Js 3/18 (55/18)
Schlagworte:
fahrlässige Tötung, Straßenverkehr, Mitverschulden des Geschädigten, Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs, maßgeblicher Zeitpunkt, kritische Verkehrssituation
Normen:
StGB § 222
Leitsätze:

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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