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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 55/19

Datum:
04.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 55/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0604.4RVS55.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Ns 176/17
Schlagworte:
Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist, Unaufklärbarkeit der rechtzeitigen Urteilsabsetzung
Normen:
StPO § 338 Nr. 7; StPO § 267
Leitsätze:

Der Umstand, dass der Verfahrensverstoß der Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist nicht sicher feststeht, andererseits aber auch nicht sicher die Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kann nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Schon nach dem Gesetz wird die Nachweispflicht bzgl. der Fristwahrung den Justizbehörden auferlegt.

 
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 22.03.2018 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.06.2019 durch

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

 
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