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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 1/19

Datum:
31.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 1/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0131.4RVS1.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 22 Ns 149/17
Schlagworte:
körperliche Berührung, sexuell bestimmte Weise, sexuelle Belästigung, Erheblichkeit, Knie
Normen:
StGB § 184i Abs. 1
Leitsätze:

1. Auch ambivalente körperliche Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weite-res einen sexuellen Charakter aufweisen, können tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

2. Zur Abgrenzung von als vom Gesetzgeber nicht als strafwürdig angesehenen bloßen Ungehörigkeiten und Distanzlosigkeiten bedarf es aber im Falle des Vorliegens einer ambivalenten körperlichen Berührung (im vorliegenden Fall des Knies) eingehender Feststellungen, etwa zur Art der Bekleidung, insbesondere welche körperliche Nähe bzw. welchen Intimitätsgrad sie zulässt, und zum Kontext der Berührung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen -

sowie

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung  - auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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