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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 166/18

Datum:
08.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 166/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0108.4RVS166.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 23 Ds 117/18
Schlagworte:
Eröffnungsbeschluss, fehlender, konkludenter, Schriftform, Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Normen:
StPO § 203; StPO § 236
Leitsätze:

Der Wille des Tatrichters, eine Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, und der Umstand, dass er einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, kann sich bei Fehlen eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses daraus ergeben, dass er in einem Beschluss anlässlich der Terminierung und Ladung das persönliche Erscheinen des Angeklagten (§ 236 StPO) angeordnet hat.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde wird ebenfalls als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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