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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 14/19

Datum:
14.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 14/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0314.4RVS14.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Ns 17/17
Schlagworte:
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, rechtlicher Hinweis, Beweisanordnung, Aussetzung
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 und 2, StGB § 64
Leitsätze:

Wird durch Gerichtsbeschluss die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB eingeholt werden soll und ergeht eine entsprechende Beweisanordnung, so reicht dies als rechtlicher Hinweis darauf, dass die Anordnung dieser Maßregel in Betracht kommt, aus.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 10. Januar 2017 dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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