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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 92/19

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 92/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.4RBS92.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 333/18
Schlagworte:
elektronisches Gerät, Mobiltelefon, Powerbank, Ladekabel, Geräteeinheit
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze:

1. Weder eine „Powerbank“ noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

2. Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genügt nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen „Powerbank“ im Sinne einer „Geräteinheit“.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 
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