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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 71/19

Datum:
28.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 71/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0228.4RBS71.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 13 OWi 38/18
Schlagworte:
Einspruch, Verwerfung, Verlegungsantrag, Verhinderung des Verteidigers
Normen:
StPO § 137; OWiG § 74 Abs. 2
Leitsätze:

1. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts die Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers gebietet, wenn es dem Betroffenen aufgrund der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht zuzumuten ist, sich selbst zu verteidigen. Insoweit hat das Gericht das Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und das Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat.

2. Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darle-gung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

 
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