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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 49/19

Datum:
28.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 49/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0228.4RBS49.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 173/18
Schlagworte:
Schlagwörter: Berücksichtigung von nicht eintragungspflichtigen Vortaten bei der Bußgeldbemessung, Verwertungsverbot
Normen:
StVG §§ 28, 29; OWiG § 17
Leitsätze:

Auch frühere Bußgeldentscheidungen, die wegen Nichtüberschreitung der Eintragungsgrenze nicht in das Fahreignungsregister einzutragen sind, dürfen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vorahndung noch nicht länger zurückliegt als die kürzeste Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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