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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 377/18

Datum:
03.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 377/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.4RBS377.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 458/18
Schlagworte:
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, Rohmessdaten, Rügevorbringen
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Leitsätze:

Zum notwendigen Vortrag, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Hinzuziehung der Rohmessdaten bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung begründet wird.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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