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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 30/19

Datum:
28.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 30/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0228.4RBS30.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 10 OWi 121/18
Schlagworte:
elektronische Geräte, Mobiltelefon, Handy, Nutzung, Halten
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze:

Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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