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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 307/19

Datum:
26.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 307/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0926.4RBS307.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 20 OWi 92/19
Schlagworte:
Mobiltelefon, Wegdrücken, Nutzung
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze:

Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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