Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 147/19

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 147/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.4RBS147.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 978/18
Schlagworte:
Zeuge, Zeugnisverweigerungsrecht, Vernehmung der Verhörsperson
Normen:
StPO § 252
Leitsätze:

Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen ‑ mit Ausnahme derjenigen zu Zeitpunkt, Ort, Fahrzeug und Umfang der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank