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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 107/19

Datum:
09.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 107/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4RBS107.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 936/18
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Zulassung, Begründungsanforderungen, Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Hinweispflicht, Vorsatz
Normen:
OWiG § 80 Abs. 5; StPO § 344 Abs. 2 StPO, StPO § 265
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Rügebegründung bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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