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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 99/19

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 99/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.3WS99.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 140/18
Schlagworte:
Fortdauer Unterbringung Sicherungsverwahrung Zehn-Jahres-Frist
Normen:
StGB § 67d Abs. 3 Satz 1; StGB § 67e Abs. 2
Leitsätze:

1.§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert nach Ablauf von zehn Jahren Unterbringungsvollzug eine von den allgemeinen Prüfungsfristen des § 67e StGB unabhängige, gesonderte Überprüfung.

2.Die Strafvollstreckungskammer muss sich vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB von Amts wegen in der Sache mit der Unterbringungsfortdauer befassen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Überprüfungsfrist gem. 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen ist.

3.Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Verurteilten auch vor Ablauf der allgemeinen Prüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB über die Unterbringungsfortdauer zu entscheiden.

4.Die Zehn-Jahres-Frist in § 67d Abs. 3 Satz StGB dient der Wahrung des Übermaß-verbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Durch eine Überschreitung dieser Frist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein.

 
Tenor:
 
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