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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 54/18

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 54/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.3WS54.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 53/17
Schlagworte:
Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle Versagung Lockerungen
Normen:
StGB § 66; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, StGB § 66c Abs. 1 Nr. 3; StGB;; § 67d Abs. 2 Satz 1; § 67d Abs. 2 Satz 2; StGB § 67d Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

1. Der erhöhte Prüfungsmaßstab – Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit – gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden und bei denen der Vollzug der Sicherungsverwahrung vor Ende des Weitergeltungszeitraums – unter Berücksichtigung des damals geltenden, verschärften Prüfungsmaßstabs der strikten Verhältnismäßigkeit – angeordnet wurde (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18).

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in der Regel auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen vom Täter die Gefahr von Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Feststellung einer solchen Gefahr nur bei Fortdauerentscheidungen nach zehn Jahren vollzogener Sicherungsverwahrung erforderlich, während die Bewährungsaussetzung bei kürzerer Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB von einer positiven Legalprognose abhängig ist.

3. Der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gem. § 67d Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass ihre Anordnung im Anlassurteil auf die mittlerweile aus dem Katalog des § 66 StGB gestrichene Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens gestützt war, wenn davon unabhängig sowohl zum Zeitpunkt der Verurteilung als auch zum Zeitpunkt der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch eine von dem Verurteilten ausgehende Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, bestand.

4. Es führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung, dass in der Vergangenheit ermessenswidrig über dem Verurteilten zu gewährende Lockerungen entschieden worden ist, wenn das dem Verurteilten möglicherweise rechtswidrig vorenthaltene Maß an Freiheit im Verhältnis zum Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vergleichsweise gering wiegt und die möglicherweise ermessensfehlerhaft vorenthaltenen Lockerungen die Entlassungsperspektive nicht verschlechtert haben.

5. Sind vollzugsöffnende Maßnahmen ermessensfehlerhaft abgelehnt worden, kommt eine Fristsetzung gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht in Betracht, weil vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zu den Angeboten im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören, sondern in Nr. 3 dieser Vorschrift geregelt sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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