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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 524/18

Datum:
22.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 524/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0122.3WS524.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 KLs 20/18
Schlagworte:
Eröffnung Sicherungsverfahren hinreichender Tatverdacht
Normen:
StPO § 203; StPO § 414 Abs. 1; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 306
Leitsätze:

1. Gemäß § 414 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 203, 204 StPO ist das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren zu eröffnen, wenn nach den Ermittlungen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat, dabei schuldunfähig gem. § 20 StGB oder vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB gewesen ist – wobei im letztgenannten Fall seine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann – und die Anordnung der Maßregel zulässig und erforderlich ist.

2. Die Entscheidung richtet sich nach dem für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO geltenden Maßstab: „Hinreichend“ in diesem Sinne ist der Tatverdacht, wenn die ermittelten Tatsachen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird; ausreichend ist danach, wenn mehr für als gegen eine Verurteilung spricht.

3. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden; die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen.

4. Dem für die zu treffende Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren maßgeblichen Beweiswert eines vorbereitenden Schuldfähigkeitsgutachtens steht nicht entgegen, dass der Sachverständige noch zu keiner endgültigen Beurteilung gelangt ist, weil der Beschuldigte zu einer Exploration nicht bereit war und dem vorbereitenden Gutachten deshalb keine so weitgehende Aussagekraft zukommt, dass bereits auf dieser Grundlage eine bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat bestehende verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit sicher festgestellt werden könnte.

5. Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren ist eine sichere Feststellung von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit nicht erforderlich.

6. Ein Sachverständiger ist auch dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen die zu klärende Beweistatsache aber gleichwohl als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen.

7. Bei schwierigen Beweisfragen kann ein schriftliches Gutachten im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn in der Hauptverhandlung kein über den bisherigen Stand hinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

8. Hat der Brandermittler einen Übergriff der Flammen auf Gebäudebestandteile oder eine stärkere Rauchentwicklung für wahrscheinlich gehalten, wenn das Feuer nicht rechtzeitig entdeckt worden wäre, liegt es nahe, dass eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nähere Feststellungen zur Gefährlichkeit des Feuers ermöglichen wird, die gegebenenfalls weiteren Rückschluss auf die innere Tatseite zulassen.

9. Hat sich der Beschuldigte nach dem Anzünden des Feuers entfernt und die weitere Ausbreitung des Feuers dem Zufall überlassen, obwohl er die starke Rauchentwicklung bemerkt haben musste, legt dieses Verhalten nahe, dass er ein Übergreifen des Brandes auf Gebäudebestandteile oder die längere Unbenutzbarkeit von Räumen wegen der entstehenden Schäden zumindest in Kauf nahm, wenn nicht sogar wünschte.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 1. August 2018 – Az. 446 Js 65/18 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Sicherungsverfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wird eröffnet.

Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.

 
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