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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 310/19

Datum:
16.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 310/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0816.3WS310.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 230/18
Schlagworte:
Überschreitung Überprüfungsfrist Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus Prognosegutachten
Normen:
GG Art 2 Abs. 2; StGB § 67e Abs. 2
Leitsätze:

Der Verurteilte ist in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt, wenn die Strafvollstreckungskammer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist von mehr als vier Monaten in ihrer Entscheidung weder erwähnt noch begründet, einen Monaten zur Klärung benötigt, ob die Klinik bereits ein Prognosegutachten in Auftrag gegeben hat, bereits bei Beauftragung des Sachverständigen absehbar war, dass das Gutachten erst mit oder nach Ablauf der Frist eingehen würde, Bemühungen um eine frühere Erstattung des Gutachtens gleichwohl nicht erkennbar sind, die Kammer nach Eingang des Gutachtens (nach Ablauf der Überprüfungsfrist) weitere zweieinhalb Monate benötigt, um überhaupt Anhörungstermin zu bestimmen und erst durch einen Hinweis des Verteidigers auffällt, dass vorangehende Gutachten in den Akten fehlen.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 16. Februar 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.

2. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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