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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 242/19

Datum:
16.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 242/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0716.3WS242.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 212/18
Schlagworte:
Sachverständigengutachten, Maßregelvollzugsgesetz, letztes Gutachten, wechselnder Gutachter
Normen:
StPO § 463 Abs. 4 Satz 3; MRVG § 16 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

1. Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll.

2. Wie die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm des § 463 Abs. 4 Satz 2 als „Soll“-Vorschrift zeigt, ist ein Abweichen vom „Prinzip des wechselnden Gutachters“ zwar nicht generell ausgeschlossen, bedarf allerdings einer besonderen Begründung.

3. Soweit die Strafvollstreckungskammer von der wiederholten Beauftragung desselben Sachverständigen eine raschere Erstattung des Gutachtens erhofft, ist dies kein sachlicher Grund, ausnahmsweise vom Prinzip des wechselnden Gutachters abzuweichen; es ist so früh mit der Prüfung zu beginnen und ein Gutachten so rechtzeitig zu beauftragten, dass die Überprüfungsfrist eingehalten werden kann.

 
Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

 
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