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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 240-241/19

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 240-241/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0702.3WS240.241.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 StVK 1035/19
Schlagworte:
Unterbringung Entziehungsanstalt, Erledigung, Aussichtslosigkeit, Maßstab
Normen:
StGB § 64 Abs. 2; StGB 67d Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Bei der Prognose, ob eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht. Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen.

 
Tenor:
 
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