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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 236/19

Datum:
17.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 236/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0617.3WS236.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 286/18
Schlagworte:
Sachverständigengutachten Maßregelvollzugsgesetz letztes Gutachten Ausschluss Sachverständiger
Normen:
StPO § 463 Abs. 4 Satz 3; MRVG § 16 Abs.3 Satz 2
Leitsätze:

Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll.

 
Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

 
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