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wird die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der
12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
2Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 11.02.2019 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.02.2019 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. Unstreitig hat am 10.06.2013 ein Untersuchungstermin stattgefunden. Dies ist dem Sozialgericht mit dem auf Veranlassung des Klägers vorgelegten Attest vom 28.04.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Dafür, dass der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. E bei Vorlage des im hiesigen Rechtsstreits zu den Akten gereichten EDV-Ausdrucks der Patientenkartei eine Bewertungsgrundlage erlangt hätte, aufgrund derer er zu dem Ergebnis einer über dem 10.06.2013 hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gelangt wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 28.05.2016 betont, dass er unabhängig von der Dokumentation des Beklagten bei seiner Beurteilung bleibe. Vor diesem Hintergrund kommt es – wie bereits eingehend im Hinweisbeschluss erläutert – auch nicht darauf an, dass der vorbezeichnete EDV-Ausdruck weder vom Sozialgericht angefordert noch vorsorglich vom Kläger zu den Akten gereicht worden ist.
3Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger (§ 97 I ZPO).
4Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten (§ 711 ZPO).
5Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.668,16 € festgesetzt.