Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 33/19

Datum:
19.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 33/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0619.3U33.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 158/17
Schlagworte:
Arzthaftung, Aufklärung, relative Indikation, Vorbehandler
Normen:
BGB § 823 Abs
Leitsätze:

1. Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451).

2. Zur Aufklärungspflicht des Arztes, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.

 
1 2 3 4
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank