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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 116/19

Datum:
11.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 116/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1011.3UF116.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 13 F 58/19
 
Tenor:

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen.

II. Den Beschwerdeführern wird aufgegeben, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Senat mitzuteilen, ob sie bereit sind, außerhalb der Durchsetzung eines Schulbesuchs für eine zeitlich befristete Dauer von einem halben Jahr Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer mögen ergänzend mitteilen, ob sie – zumindest hilfsweise – die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Familiengericht beantragen.

III. Der Verfahrensbeiständin und der verfahrensbeteiligten Behörde wird aufgegeben, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ergänzend zu der derzeitigen Situation der Kinder zu berichten, insbesondere zu der Durchführung der von den Beschwerdeführern angekündigten Anbindung der Kinder in außerhalb ihrer Kirche angebotenen Freizeiteinrichtungen (Reiten, Orchester, Schach).

IV. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 
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