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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 6-7/19

Datum:
19.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 6-7/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.3RVS6.7.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 03a Ns 21/17
Schlagworte:
Verlesung Zeugenaussage kindlicher Zeuge
Normen:
StPO § 251 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 176
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung, ob die Vernehmung eines Zeugen gem. § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden kann, weil dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann, hat das Tatgericht eine Abwägung vorzunehmen, wobei einerseits die Verkehrsverhältnisse und die per-sönlichen Verhältnisse der Auskunftsperson (etwa Alter, Gesundheitszustand, familiäre und berufliche Unabkömmlichkeit) und andererseits die Bedeutung der Sache, die Wichtigkeit der Aussage und des per-sönlichen Eindrucks von dem Zeugen, die gerichtliche Aufklärungspflicht sowie das Beschleunigungsge-bot zu berücksichtigen sind.

2. Je wichtiger der Aufklärungswert einer Aussage ist, desto weniger kommt es auf die Entfernung des Zeugen vom Gerichtssitz und die mit der Anreise für ihn verbundenen Belastungen an. Eine deutsch-landweite Anreise ist im Regelfall zumutbar, sofern es nicht nur um einen ganz geringfügigen Tatvorwurf geht und die Bedeutung der Aussage nicht nur als voraussichtlich gering zu veranschlagen ist.

3. Vierzehnjährigen Mädchen, deren Wohnsitze zwischen rund 300 bis 640 Kilometer vom Gerichts-sitz entfernt liegen, ist jedenfalls dann ein Erscheinen zuzumuten, wenn es sich bei ihren Aussagen um das einzige unmittelbare Beweismittel handelt, mit welchem der für die Frage der Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bedeutsame Inhalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Telefongespräche festgestellt werden kann.

 
Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben.

2. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. November 2018 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

3. Die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K in L als Pflichtverteidigerin wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird dem Angeklagten Rechtsanwalt T in M als Pflichtverteidiger beigeordnet (Alleinentscheidung des Vorsitzenden).

 
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