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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 175/18

Datum:
21.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 175/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1121.34U175.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 473/17
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, X ARZ 623/19
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 473/17) vom 29.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 2.700.000,00 EUR festgesetzt.

 
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