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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 7/19

Datum:
09.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 7/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0109.32SA7.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 436 C 7397/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung vor Rechtshängigkeit
Normen:
§ 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.

 
Tenor:

Eine Zuständigkeitsbestimmung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.12.2018 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund zurückgegeben.

 
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