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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 70/18

Datum:
03.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 70/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0403.32SA70.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 32/19
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Rechtsschutzinteresse, Rüge der örtlichen Unzuständigkeit
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Eine von Beklagtenseite schriftsätzlich und ohne Erheben einer Zuständigkeitsrüge angekündigte Einlassung zur Sache kann erst dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, wenn der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zumindest stillschweigend in Bezug genommen wird. Vor der mündlichen Verhandlung fehlt einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzinteresse. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, den Antrag zurückzunehmen, um ihn - abhängig vom weiteren prozessualen Vorgehen der Beklagtenseite - später gegebenenfalls erneut zu stellen.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld.

 
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