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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 68/19

Datum:
16.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 68/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1216.32SA68.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 257/19
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, natürliche Person, allgemeiner Gerichtsstand, Wohnsitz, keine Amtsermittlung
Normen:
§§ 12, 13, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 7 BGB
Leitsätze:

Für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus Anlass einer Klage gegen mehrere natürliche Personen hat der Kläger regelmäßig den allgemeinen Gerichtsstand (gem. §§ 12, 13 ZPO, i.V.m. § 7 BGB den Wohnsitz) der Beklagten zu ermitteln und vorzutragen. Mit der Angabe einer anderen Anschrift (z.B. der der Arbeitsstelle der Beklagten) genügt er diesen Anforderungen nicht. Eine Amtsermittlung durch das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Gericht erfolgt insoweit nicht. Unterlässt der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Ermittlung des allgemeinen Gerichtstands, ist der Gerichtsstandbestimmungsantrag - derzeit - zurückzuweisen.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts aus der Klageschrift vom 18.09.2019 wird – derzeit - zurückgewiesen.

 
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