Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 64/19

Datum:
29.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 64/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1029.32SA64.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 97 C 1229/19
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, örtliche Zuständigkeit, Wohnsitzwechsel, allgemeiner Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verweisung, verbindlich
Normen:
§§ 12, 13, 29, 36 Abs. 1 Nr. 6, 261 Abs. 3 Nr. 2, 281, 696 Abs. 3 ZPO, 7, 269 BG
Leitsätze:

Geht einer Klage ein gerichtliches Mahnverfahren voraus, in dem die Sache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, ist bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids abzustellen. Zieht der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Bezirk des angerufenen Gerichts um, wird dieses ebenfalls zuständig. Ein Wohnsitzwechsel in der Folgezeit lässt eine zuvor begründete Zuständigkeit unberührt. Wohnt der Beklagte lediglich im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses (vor Prozessbeginn) im Bezirk des angerufenen Gerichts, so dass in diesem (lediglich) der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet sein kann, kann eine diesen Aspekt nicht berücksichtigende Verweisung verbindlich sein, wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in dem Rechtsstreit vor der Verweisung nicht erörtert wurde.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank