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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 60/18

Datum:
02.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 60/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0102.32SA60.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 2 C 635/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Gewährleistungsanspruch, Herstellergarantie
Normen:
§§ 36 I Nr. 3, 60 ZPO
Leitsätze:

Werden der Hersteller aus einer Garantiezusage und der Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung aufgrund eines Sachmangels auf Instandsetzung der Kaufsache in Anspruch genommen, können sie als Streitgenossen verklagt werden, weil gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend gemacht werden. Fehlt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten, kann ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen sein.

 
Tenor:

Das Amtsgericht Witten wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.

 
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