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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 58/19

Datum:
17.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 58/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.32SA58.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 22 O 71/19
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, AGB, ausschließlicher Gerichtsstand, unstreitiger Vortrag, Verweisung, verbindlich
Leitsätze:
Wird in einer Klageschrift vorgetragen, dass die kaufmännischen Parteien unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - AGB einen bestimmten Ort als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, und bleibt dieser Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine dann vorliegende Unzuständigkeit - unter Stellung eines Verweisungsantrags durch den Kläger - unstreitig, kann die Verweisung des Rechtsstreits an das nach dem Vorbringen örtlich zuständige Gericht verbindlich sein, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Ortsangabe in der Klageschrift unrichtig war und nach dem tatsächlichen Inhalt der AGB das zunächst angerufene Gericht örtlich zuständig gewesen wäre. Bei einem unstreitigen Sachvortrag zum Inhalt der AGB und einem gestellten Verweisungsantrag, dem der Beklagte zudem noch zugestimmt hat, ist das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet, den vorgetragenen Inhalt der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung weitergehend zu überprüfen.
 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin.

 
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