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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 29/19

Datum:
27.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 29/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0527.32SA29.19.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Abgasskandal, unerlaubte Handlung, Schadensersatz, Erfolgsort
Normen:
§§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein Vermögen befunden hat. Wird ein Kraftfahrzeug gegen Barzahlung beim Händler erworben, liegt der Erfolgsort dementsprechend am Ort der Zahlung und der Fahrzeugübernahme.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht M.

 
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