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Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein Vermögen befunden hat. Wird ein Kraftfahrzeug gegen Barzahlung beim Händler erworben, liegt der Erfolgsort dementsprechend am Ort der Zahlung und der Fahrzeugübernahme.
Örtlich zuständig ist das Landgericht M.
Gründe:
2I.
3Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
4Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:
5Mit Klageschrift vom 27.12.2018 hat der in T (LG-Bezirk T) wohnhafte Kläger vor dem Landgericht T Klage gegen die in X (LG-Bezirk C) ansässige Beklagte – gestützt auf §§ 826, 249ff BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – u.a. auf Zahlung von 46.476,99 € zzgl. Nebenforderungen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Klageantrag näher bezeichneten Pkw Audi Q5 sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 12.488,55 € erhoben. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 08.01.2010 von dem Audi Zentrum M mit Sitz in M (LG-Bezirk M) zum Kaufpreis von 46.476,99 € mit einem Dieselmotor EA 189 erworben, welcher nach dem Vorbringen des Klägers mit einer sog. illegalen Abschaltsoftware ausgestattet sei. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts T ist in der Klageschrift auf den Erfolgsort i.S.d. § 32 ZPO verwiesen, der vorliegend mit dem Belegenheitsort des klägerischen Vermögens zum Zeitpunkt des Kaufs zu bestimmen sei.
6Mit Verfügung vom 31.01.2019, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht T darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ersichtlich sei. Der bloße Wohnsitz reiche für eine Zuständigkeitsbegründung gemäß § 32 ZPO nicht aus. Zu der Frage, wo sich die Beschädigung des Vermögens und damit die gerichtsstandsbegründende Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 32 ZPO verwirklicht habe, insbesondere dazu, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines dort geführten Kontos erhalten habe, habe der Kläger nicht vorgetragen.
7Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2019 hat der Kläger vorgetragen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch am sog. Schadenseintrittsort eröffnet sei. Der Wohnsitz des Klägers in T zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sei vorliegend Ort des Schadenseintritts und somit Erfolgsort, woraus die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts T resultiere. Der Kläger habe – was bislang unstreitig geblieben ist – die Verkaufsgespräche in den Räumlichkeiten des Audi Zentrum M geführt, dort den Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug dort auch bar bezahlt. Hilfsweise beantrage er vor diesem Hintergrund die Verweisung an das Landgericht M.
8Der Schriftsatz vom 19.02.2019 ist den Beklagtenvertretern aufgrund richterlicher Verfügung vom 21.02.2019 mit Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme binnen einer Woche am 18.02.2019 zugestellt worden.
9Mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 11.03.2019 hat sich das Landgericht T für örtlich zuständig erklärt und den Rechtsstreit im Hinblick auf den in M erfolgten Fahrzeugerwerb an das Landgericht M verwiesen und in dem Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, u.a. ausgeführt, dass der Kläger zu der Frage, wo die Beschädigung des Vermögens der klagenden Partei eingetreten sei, nämlich wo die Bank die Anweisung zum Geldtransfer erhalten habe, trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen habe. Der Wohnsitz allein sei hierfür ohne Belang, weil sich aus ihm noch nicht einmal herleiten lasse, wo sich das Vermögen befinde.
10Das Landgericht M hat sich mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 19.03.2019 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zunächst dem Oberlandesgericht E zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht M darauf abgestellt, dass in den Fällen, in denen „ein Geschädigter des Abgasskandals am Belegenheitsort seines Vermögens, nämlich seinem Wohnsitz“ Klage erhebe, „von einer Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes auszugehen“ sei.
11Das Oberlandesgericht E hat mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 27.03.2019 die Sache unter Verweis auf § 36 Abs. 2 ZPO an das Landgericht M zurückgegeben, das sodann das Verfahren mit Beschluss vom 04.04.2019 dem Oberlandesgericht Hamm zuständigkeitshalber zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat.
12Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 24.04.2019 angehört. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.05.2019 mit näherer Begründung auf die Zuständigkeit des Landgerichts C verwiesen.
13II.
14Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
15Das Landgericht T und das Landgericht M haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht T hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 11.03.2019 an das Landgericht M verwiesen. Das Landgericht M hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 19.03.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zunächst dem Oberlandesgericht E und sodann dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris).
16Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG C, Beschluss v. 28.10.2013, 1 W 67/03; Zitat nach Juris). Vorliegend war das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht T zuerst mit der Sache befasst.
17Örtlich zuständig ist das Landgericht M.
181.
19Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr).
20An diesen Grundsätzen gemessen ist das Landgericht M an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts T vom 11.03.2019 gebunden.
212.
22Das Landgericht M ist örtlich zuständig.
23a) Die Zuständigkeit des Landgerichts M ergibt sich allerdings nicht schon aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit der Vertragshändlerin der Beklagten geschlossen worden, die der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i.S.v. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Jedenfalls trägt der Kläger hierzu nichts vor.
24b) Allerdings ist im Bezirk des Landgerichts M der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO begründet, da der Kläger von hier aus die Zahlungen geleistet hat, die zum Schaden geführt haben.
25aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.).
26(1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 26 m.w.N.).
27(2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (1.7.2018), § 32 Rn. 12.1 m.w.N.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, in dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 40 m.w.N.).
28Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung – anders als vom Kläger und vom Landgericht M angenommen – nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG München, Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91 – NJW-RR 1993, 701, 703, unter 2. m.w.N.; missverständlich insoweit Schultzky, a.a.O.: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“).
29bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.
30(1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sog. Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen - in gesetzlich unzulässiger Weise - insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris, Rn. 38; ebenso LG Krefeld, Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17 – juris, Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17 – juris, Rn. 34).
31(2) Ein solcher Eingehungsbetrug ist vom Kläger allerdings schon gar nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass die Verkäuferin bösgläubig gewesen sei, so dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. In Betracht käme allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S.v. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, bei der die Tathandlung i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90 – wistra 1991, 135; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10; Werle/Jeßberger, Mer Kommentar, StGB, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 14).
32(3) Demnach kommt es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf an, wo die Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Dazu fehlte es entgegen der Annahme des Landgerichts T in seinem Verweisungsbeschluss vom 11.03.2019 nicht an hinreichend konkretem Sachvortrag des Klägers. Vielmehr hat der Kläger mit auf den gerichtlichen Hinweis vom 31.01.2019 hin erfolgten Schriftsatz vom 19.02.2019 unwidersprochen vorgetragen, dass nicht nur der Kaufvertrag in M geschlossen, sondern dort am Tag der Fahrzeugübergabe auch der Kaufpreis von ihm in bar beglichen worden ist. Dementsprechend ist in M der Vermögensschaden eingetreten und somit auch der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO anzunehmen. Das Landgericht T hat daher den Rechtsstreit zutreffend – wenn auch mit einer nicht ganz zutreffenden Begründung – an das Landgericht M verwiesen.
333.
34Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da Begehungsorte i.S.v. § 32 ZPO sowohl am Sitz der Verkäuferin, wo der Kaufvertrag geschlossen worden sei, als auch am Wohnsitz des Klägers begründet seien, wo der Vermögensschaden eingetreten sei (Beschluss vom 30.10.2017 – 5 SA 44/17 – juris, Rn. 23). Soweit ersichtlich, liegen entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht vor.