Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 27/19

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 27/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0510.32SA27.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 413/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Abgasskandal, unerlaubte Handlung, Schadensersatz, Erfolgsort
Normen:
§§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgaskanal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein Vermögen befunden hat. Wird ein Kaufpreis vom Käufer überwiesen oder mittels Lastschriftmandats von seinem Konto eingezogen, bewirkt der vom Käufer veranlasste Zahlungsvorgang die schädigende Vermögensminderung. Dann liegt der Erfolgsort dort, wo die Bank des Käufers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zulasten seines Kontos ausgeführt hat.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Siegen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank