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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 25/19

Datum:
02.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 25/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1002.32SA25.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 166 IN 95/18
Schlagworte:
Insolvenz, örtliche Zuständigkeit, Insolvenzgericht, Sitzverlegung, Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, unverbindlich
Normen:
§§ 17 Abs. 1 , 36 Abs. 1 Nr. 6, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 3 Abs. 1 , 4 InsO
Leitsätze:

Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist gem. § 3 Abs. 1 S. 1, 4 InsO i.V.m. § 17 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, an die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Eine spätere - satzungsmäßige - Sitzverlegung ändert an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts (§ 4 InsO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ist nicht eröffnet, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages überhaupt noch wirtschaftlich aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen, kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Essen

 
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