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Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein Vermögen befunden hat. Wird ein Kraftfahrzeug gegen Barzahlung beim Händler erworben, liegt der Erfolgsort dementsprechend am Ort der Zahlung und der Fahrzeugübernahme.
Örtlich zuständig ist das Landgericht P.
Gründe:
2I.
3Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
4Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:
5Mit Klageschrift vom 07.12.2018 hat der in I (LG-Bezirk T) wohnhafte Kläger vor dem Landgericht T Klage gegen die in X (LG-Bezirk C) ansässige Beklagte – gestützt auf §§ 826, 249ff BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – u.a auf Zahlung von 10.799,00 € zzgl. Nebenforderungen (hilfsweise Feststellung der Einstandspflicht) erhoben.
6Der Kläger erwarb am 15.11.2012 von der Fa. Kfz-Handel L in Bad J (LG-Bezirk P) zum Kaufpreis von 16.000,00 € einen Audi A6 2.0 mit einem Dieselmotor EA 189, welcher nach dem Vorbringen des Klägers mit einer sog. Abschaltsoftware ausgestattet sei. Der Kaufvertrag wurde am Sitz des Verkäufers in Bad J geschlossen, wo der Kläger auch den Kaufpreis am 15.11.2012 in bar beglich. Zwischenzeitlich hat der Kläger das Fahrzeug am 02.08.2018 zum Preis von 5.201,00 € weiterveräußert. Den Differenzbetrag macht er als Schaden geltend.
7Mit Verfügung vom 11.01.2019 hat das Landgericht T darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zweifelhaft erscheine. Der bloße Wohnsitz reiche für eine Zuständigkeitsbegründung gemäß § 32 ZPO nicht aus.
8Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2019 hat der Kläger vorgetragen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch am sog. Schadenseintrittsort eröffnet sei. Dieser sei derjenige Ort, an dem sich der Vermögensschaden realisiere. Das sei der Ort, an dem das Vermögen des Geschädigten belegen sei, in der Regel also dessen Wohnsitz. Hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht T sich gleichwohl für unzuständig halten sollte, hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht P zu verweisen. Der Schriftsatz vom 18.01.2019 ist den Beklagtenvertretern aufgrund richterlicher Verfügung vom 22.01.2019 mit Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme binnen einer Woche am 28.01.2019 zugestellt worden. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2019 dahingehend Stellung genommen, dass sie die Auffassung teile, dass das Landgericht T unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Dies gelte aber auch für das hilfsweise angerufene Landgericht P. Denn es fehle schon an schlüssigem Vortrag dazu, dass dem Kläger im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts P ein Vermögensschaden entstanden sei. Zuständig sei allein das Landgericht C als das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes gemäß § 17 ZPO.
9Mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 05.02.2019 hat sich das Landgericht T für örtlich zuständig erklärt und den Rechtsstreit im Hinblick auf den in Bad J erfolgten Fahrzeugerwerb an das Landgericht P verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den v.g. Beschluss Bezug genommen.
10Das Landgericht P hat die Parteien mit Verfügung vom 12.02.2019 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Übernahme des Verfahrens abzulehnen. Der Verweisungsbeschluss nehme einen nicht mehr vertretbaren Standpunkt zu § 32 ZPO ein. Beim behaupteten Tatbestand des § 826 BGB bestehe ein Gerichtsstand auch am Schadensort und damit entgegen der Annahme des Landgerichts T am Wohnort des Klägers in I.
11Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2019 hat der Kläger seinen Rechtsstandpunkt, das Landgericht P sei zuständig, verteidigt, hilfsweise die Vorlage an das Oberlandesgericht zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO beantragt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2019 um Weiterverweisung an das Landgericht C gebeten.
12Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Landgericht P die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, sich seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht T zurückgegeben. Das Landgericht T sei gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, weil sich dort der Wohnort des Klägers befinde. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den v.g. Beschluss Bezug genommen.
13Das Landgericht T wiederum hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2019 zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Parallel dazu hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2019 das Oberlandesgericht Hamm um Zuständigkeitsbestimmung angerufen.
14Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 25.03.2019 angehört. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2019 beantragt, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Der Umstand, dass das Landgericht P die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts T missachtet habe, führe nicht zu einer Unzuständigkeitserklärung i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Überdies verbleibe die Beklage bei ihrer Auffassung, dass eine Zuständigkeit allein des Landgerichts C als einem am Kompetenzkonflikt bislang nicht beteiligten dritten Gericht gegeben sei, woran eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ebenfalls scheitere.
15II.
16Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
17Das Landgericht T und das Landgericht P haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht T hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 05.02.2019 an das Landgericht P verwiesen. Das Landgericht P hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 01.03.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht T zurückgegeben. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris). Das Landgericht T hat daraufhin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2019 dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
18Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG C, Beschluss v. 28.10.2013, 1 W 67/03; Zitat nach Juris). Vorliegend war das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht T zuerst mit der Sache befasst.
191.
20Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). Insbesondere lässt ein einfacher Rechtsirrtum die Bindungswirkung noch nicht entfallen.
212.
22Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkür nicht zu erkennen.
23a) Die Zuständigkeit des Landgerichts P ergibt sich zwar nicht schon aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit einem Fahrzeughändler geschlossen worden, den der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i.S.v. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Jedenfalls trägt der Kläger hierzu nichts vor.
24b) Im Bezirk des Landgerichts P ist aber der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet, da der Kläger hier den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen und die Zahlung geleistet hat, die zum Schaden geführt hat.
25aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.).
26(1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 26 m.w.N.).
27(2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (1.7.2018), § 32 Rn. 12.1 m.w.N.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, in dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 40 m.w.N.).
28Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung entgegen der Annahme es Klägers nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG München, Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91 – NJW-RR 1993, 701, 703, unter 2. m.w.N.; missverständlich insoweit Schultzky, a.a.O.: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“; zum Ganzen auch umfassend: Senat, Beschluss v. 26.10.2018, I-32 SA 30/18, Zitat nach Juris).
29bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist.
30(1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sog. Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen - in gesetzlich unzulässiger Weise - insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris, Rn. 38; ebenso LG Krefeld, Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17 – juris, Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17 – juris, Rn. 34).
31(2) Ein unter Beteiligung des Fahrzeughändlers verübter Eingehungsbetrug ist vom Kläger bislang nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass der Verkäufer bösgläubig gewesen sei, so dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. In Betracht käme allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S.v. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, bei der die Tathandlung i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90 – wistra 1991, 135; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10; Werle/Jeßberger, Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 14).
32(3) Ausgehend von dem Fahrzeughändler als Werkzeug läge ein Ort der Tatbegehung in Bad J, weil dort der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Zu diesem Tatort gelangt man auch, wenn für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, wo die Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Hierzu hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass nicht nur der Kaufvertrag am 15.11.2012 in Bad J geschlossen, sondern dort am gleichen Tag auch der Kaufpreis i.H.v. 16.000,00 € von ihm in bar beglichen worden ist. Dementsprechend ist in Bad J der Vermögensschaden eingetreten und somit auch der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO anzunehmen.
333.
34Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da ein Begehungsort i.S.v. § 32 ZPO sowohl am Sitz einer Verkäuferin, an dem der Kaufvertrag geschlossen worden ist, als auch am Wohnsitz des geschädigten Käufers – vorliegend des Klägers -, begründet sein kann, wenn dort der Vermögensschaden eingetreten ist (Beschluss vom 30.10.2017 – 5 Sa 44/17 – juris, Rn. 23). Da der Vermögensschaden im vorliegenden Fall bereits mit der Kaufpreiszahlung in Bad J eingetreten ist, war insoweit nicht auf den damaligen Wohnsitz des Klägers abzustellen. Soweit ersichtlich, liegen der Senatsrechtsprechung entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ebenfalls nicht vor.