Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 20/19

Datum:
26.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 20/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.32SA20.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 320/18, 25 O 40/19
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Wettbewerbsverletzung, Unterlassungsklagengesetz, Verweisung, unverbindlich
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 3 UWG, §§ 2, 3 UKlaG, §§ 1, 2 KonzentrationsVO UKlG
Leitsätze:

Leitet ein Kläger aus demselben Sachverhalt Ansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen und wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem Unterlassungsklagengesetz her, hat das nach dem Unterlassungsklagegesetz ausschließlich zuständige Gericht auch über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. In Fällen einer solchen Anspruchskonkurrenz kann eine Verweisung des Rechtsstreits durch eine für die Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige allgemeine Zivilkammer an eine für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zuständige Kammer für Handelssachen willkürlich sein.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.

Zuständig ist die allgemeine Zivilkammer.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank