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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 19/19

Datum:
24.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 19/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0424.32SA19.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 291/18
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, allgemeiner Gerichtsstand, Sitz einer Gesellschaft, bindende Verweisung, unverbindliche Weiterverweisung
Normen:
§§ 17, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Eine Handelsgesellschaft hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 ZPO) am durch die Satzung festgelegten und im Handelsregister verlautbarten Sitz. Unerheblich ist insoweit, ob die Gesellschaft am Ort ihres Sitzes noch einen Geschäftsbetrieb unterhält, so dass ihr ein Schriftstück zugestellt werden kann. Wird ein Rechtsstreit verbindlich an ein Gericht verwiesen, so kann ein Beschluss dieses Gerichts, mit dem es den Rechtsstreit an ein drittes Gericht weiterverweist unverbindlich sein, weil die zweite Verweisung die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses außer Acht lässt.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen.

 
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