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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 11/19

Datum:
18.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 11/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0318.32SA11.19.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, allg. Gerichtsstand einer GmbH, unverbindliche Verweisung, Entscheidung ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts
Normen:
§§ 17, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH wird durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss, der sich mit diesem Sitz nicht befasst, obwohl von Seiten der Parteien ausdrücklich auf den in der Satzung festgelegten Sitz hingewiesen wurde, kann unverbindlich sein. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn keines der am Zuständigkeitskonflikt beteiligten Gerichte zuständig ist. In diesem Fall kann ein - unverbindlicher - Verweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zurückzugeben sein, damit dieses über eine Verweisung erneut entscheiden kann.

 
Tenor:

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I vom 13.11.2018 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht I zurückgegeben.

 
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