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Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 104/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.936,35 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus wird hinsichtlich des Sachverhalts und der gestellten Anträge auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.07.2019 (Bl. 251-253 d.A.) Bezug genommen.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss vom 08.07.2019 Bezug genommen.
5Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Der Senat hält vielmehr einstimmig daran fest, dass eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO geboten ist. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen demgemäß nicht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
7Gegen den Beschluss vom 02.09.2019 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.