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Oberlandesgericht Hamm, 30 W 5/19

Datum:
20.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 W 5/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0220.30W5.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 9 T 28/18
Schlagworte:
Nutzungsentschädigung; Klage auf künftige Leistung; Gebührenstreitwert; Streitwert
Normen:
BGB § 546a Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 41; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1.

Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

2.

Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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