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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.07.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 49.282,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.123,99 € seit dem 07.01.2018 und aus weiteren 32.158,72 € seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in seinem nicht abgeänderten Teil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf die Berufung abändernd abgewiesen worden ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.195,26 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin betreibt in T das Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. In dieser Funktion obliegt es ihr, Strom aus Anlagen im Sinne des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) vorrangig abzunehmen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Anlagenbetreibern zu vergüten.
4Der Beklagte betreibt drei – nicht streitbefangene – bereits im Jahr 2005 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Der erzeugte Strom wurde seither von der Klägerin abgenommen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an den Beklagten vergütet.
5Zwei weitere PV-Anlagen des Beklagten befinden sich auf einem Gewerbehallendach in T, B ##. Es handelt sich um eine am 15.12.2009 in Betrieb genommene PV-Anlage (Anlage I) mit einer installierten Leistung von 74,2 kWp und eine am 08.03.2012 in Betrieb genommene PV-Anlage (Anlage II) mit einer installierten Leistung von 60,45 kWp.
6Am 08./12.03.2010 schlossen die Parteien einen Einspeisungsvertrag für Anlage I. Darin heißt es in § 6 Abs. 2 (Vergütung): „Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung nach dem EEG nachzuweisen.“ Am 05./09.07.2012 schlossen die Parteien einen Einspeisungsvertrag für die Anlage II, in dem es unter § 7 Abs. 2 (Vergütung) heißt: „Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen. Insbesondere hat der Einspeiser nachzuweisen, dass der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurden.“
7Den durch beide PV-Anlagen gewonnenen Strom speiste der Beklagte auf dieser Grundlage in das Netz der Klägerin ein, die ihm dafür die gesetzliche Einspeisevergütung nach dem EEG auszahlte.
8Mit Schreiben vom 14.09.2017 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben alle PV-Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 01.01.2009 bei der Bundesnetzagentur anzumelden seien. Zugleich bat sie um Übersendung einer Kopie der Registrierungsbestätigungen der Bundesnetzagentur bis zum 06.10.2017. Hieran erinnerte sie mit Schreiben vom 18.10.2017 und setzte eine weitere Frist bis zum 03.11.2017.
9Der Beklagte hatte die auf dem Hallendach in T befindlichen zwei PV-Anlagen bis dahin nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Das holte er am 23.10.2017 für beide Anlagen nach. Unter dem 24.10.2017 erhielt er die entsprechenden Registrierungsbestätigungen der Bundesnetzagentur, die er an die Klägerin weiterleitete.
10Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 an ihn ausgezahlten Vergütung wie folgt in Anspruch:
11Vergütungsjahr |
Anlage I |
Anlage II |
2015 |
35.169,24 € |
17.123,99 € |
2016 |
34.026,63 € |
16.348,84 € |
2017 |
32.716,68 € |
15.809,88 € |
Summen |
101.912,55 € |
49.282,71 € |
Gesamtbetrag 151.195,26 € |
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr wegen der bis zum 23.10.2007 unterbliebenen Meldung der PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der bis dahin ausgezahlten Vergütung zustehe. Denn die Meldung sei Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung nach dem EEG. Ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Einspeisevergütung habe bis zur Meldung bei der Bundesnetzagentur daher nicht bestanden. Die über die geschuldete Einspeisevergütung hinausgehenden Vergütungszahlungen habe die Klägerin gemäß den gesetzlichen Vorschriften zwingend zurückzufordern; Ermessen bestehe insoweit nicht.
13Einen Vertrauenstatbestand könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Hierzu hat die Klägerin auf § 6 Abs. 3 des Einspeisungsvertrags vom 08./12.03.2010 verwiesen, nach dem der Einspeiser dem Netzbetreiber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung nach dem EEG nachzuweisen habe. Ferner hat sie auf § 7 Abs. 2 S. 2 des Einspeisungsvertrags vom 05./09.07.2012 verwiesen, nach dem der Einspeiser insbesondere nachzuweisen habe, dass der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurden.
14Zunächst hat die Klägerin die Rückforderung der EEG-Vergütung für das Jahr 2015 in Höhe von 52.293,23 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 hat sie die Klage um die Rückforderung der EEG-Vergütung für die Jahre 2016 und 2017 erhöht.
15Die Klägerin hat beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 151.195,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hat die Auffassung vertreten, dass dem Rückforderungsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Angesichts der seit dem Jahr 2005 zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen habe es der Klägerin oblegen, auf die notwendige Meldung bei der Bundesnetzagentur ausdrücklich hinzuweisen. Dem genügten die in den Einspeisungsverträgen enthaltenen Hinweise nicht. Über Jahre hinweg sei die EEG-Vergütung ausgezahlt worden, ohne den Nachweis der Meldung bei der Bundesnetzagentur zu verlangen. Hierdurch habe die Klägerin gezeigt, dass es ihr auf die Meldung nicht ankomme. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin ihre Vergütungsauszahlung von keinem weiteren Nachweis oder einer Anzeige bei der Bundesnetzagentur abhängig mache. Mit der Änderung dieser jahrelangen Praxis verhalte sich die Klägerin widersprüchlich und verstoße insofern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
20Mit dem am 11.07.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
21Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gemäß § 57 Abs. 5 S. 1 und 3 EEG 2014, § 57 Abs. 5 S. 1 und 4 EEG 2017 der zuerkannte Rückzahlungsanspruch zustehe. Nach diesen Vorschriften müsse der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung bezahlt habe, den Mehrbetrag zurückfordern.
22Für die streitgegenständlichen PV-Anlagen des Beklagten habe gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009, § 17 Abs. 2 Nr. 1a) EEG 2012 eine Meldepflicht an die Bundesnetzagentur bestanden. Folge eines Verstoßes gegen diese Meldeverpflichtung sei gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3b) EEG 2014, § 100 Abs. 2 Nr. 3b) EEG 2017, dass die Einspeisevergütung so lange auf null reduziert sei, bis die Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur erfüllt worden seien. Da der Beklagte die streitgegenständlichen PV-Anlagen erst am 23.10.2017 bei der Bundesnetzagentur gemeldet habe, sei die bis dahin geleistete Einspeisevergütung an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Vorschriften stellten zwingende Regelungen dar, die dem Netzbetreiber kein Ermessen einräumten.
23Der Rückforderung stehe ein Vertrauenstatbestand nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.07.2017, VIII ZR 147/16, juris Rn. 69 ff.) sei ein Netzbetreiber nicht verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Meldepflicht hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Verpflichtung aufzuklären. Vielmehr sei der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nehme, selbst für die Erfüllung der Meldepflichten verantwortlich. Im vorliegenden Falle ergebe sich nichts anderes. Insbesondere rechtfertige die lange Dauer des Vertragsverhältnisses der Parteien keine andere Entscheidung. Denn das beseitige weder die Eigenverantwortung des Beklagten als Anlagenbetreiber noch begründe sich daraus ein Beratungsvertrag. Auch komme eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs nicht in Betracht. Insoweit fehle es, da die Rückforderung in nicht verjährter Frist erfolge, bereits an dem notwendigen Zeitmoment.
24Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er abändernd die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
25Der Beklagte führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Besonderheiten eine Hinweispflicht der Klägerin bestanden habe; dies jedenfalls aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen. Denn im dortigen Fall habe der Anlagenbetreiber die Frage nach der Meldung von Standort und Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur wahrheitswidrig bejaht. Der Beklagte habe dagegen gerade keine unrichtigen Angaben gegenüber der Klägerin als Netzbetreiberin gemacht. Darüber hinaus habe im dortigen Fall eine Vertragsbeziehung über lediglich etwa zwei Jahre bestanden. Vorliegend gehe es indes um eine langjährige vertragliche Beziehung der Parteien seit dem Jahr 2005. Seither habe die Klägerin die Vergütung vorbehaltlos gezahlt und von der Meldung an die Bundesnetzagentur nicht abhängig gemacht. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Auszahlung der Vergütung nicht an die Meldung bei der Bundesnetzagentur gebunden sei. Andernfalls hätte er die Meldung sofort vorgenommen. Es habe kein Anlass für ihn bestanden, die beiden streitgegenständlichen Anlagen nicht bei der Bundesnetzagentur zu melden.
26Ferner hält der Beklagte an dem Einwand der Verwirkung fest. Dem notwendigen Zeitmoment stehe nicht allein entgegen, dass die Rückforderung nur den nicht verjährten Zeitraum betreffe. Andernfalls liefe der Verwirkungseinwand ins Leere. Für das Zeitmoment seien vielmehr nach Treu und Glauben die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es komme darauf an, wann vernünftigerweise mit einer Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen sei. Das sei hier aufgrund der über viele Jahre vorbehaltlosen Auszahlung der EEG-Vergütung gegeben. Auch das notwendige Umstandsmoment liege vor. Aufgrund der vorbehaltlosen Auszahlung der Vergütung ohne jegliche Hinweise oder Informationen habe sich der Beklagte darauf eingerichtet, dass die Klägerin die Auszahlung der Vergütung weiterhin nicht von der Meldung an die Bundesnetzagentur abhängig mache. Die Rückforderung des nunmehr verlangten erheblichen Betrags stelle eine mit dem Vertrauensschutz unvereinbare Härte dar.
27Der Beklagte beantragt,
28unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
29Die Klägerin beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe den mit der Klage verfolgten Rückforderungsanspruch zutreffend zuerkannt. Denn eine Vergütungspflicht habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht bestanden. Die gezahlte EEG-Vergütung habe die Klägerin deshalb zwingend zurückfordern müssen.
32Für die am 08.03.2012 in Betrieb genommene Anlage II ergebe sich eine Reduzierung der Vergütung auf null aus § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014. Diese Vorschrift komme auf die nach Maßgabe des EEG 2012 in Betrieb genommene Anlage II zur Anwendung. Denn nach § 100 Abs. 1 Nr. 3 b), Nr. 10 EEG 2014 und nach § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b), Nr. 10 EEG 2017 sei auf die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen der § 25 des EEG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (EEG 2014) anzuwenden. Für die am 15.12.2009 unter dem EEG 2009 in Betrieb genommene Anlage I ergebe sich die Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 aus einer analogen Anwendung der vorgenannten Überleitungsvorschriften. Denn die schärfere Sanktion des EEG 2014 habe nach dem Willen des Gesetzgebers auch für ältere Bestandsanlagen Anwendung finden sollen.
33Hinweis- oder Informationspflichten der Klägerin habe das Landgericht zutreffend verneint. Eine dahingehende Verpflichtung folge aus den Vorschriften des EEG nicht. Es sei insoweit auch kein eigenständiger Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Im Übrigen enthalte § 7 Abs. 2 des Vertrags von Juli 2012 betreffend die Anlage II einen ausdrücklichen Hinweis auf die Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur. In § 6 Abs. 3 des Vertrags vom März 2010 betreffend die Anlage I sei hinreichend deutlich auf die zu dieser Zeit bestehende Erfüllung der Meldepflicht als Voraussetzung der Vergütungsverpflichtung verwiesen.
34Der Verwirkungseinwand des Beklagten sei nicht begründet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es von vorneherein nicht um einen erheblichen Rückforderungszeitraum gehe. Ferner werde das Zeitmoment durch die geltende Verjährungsfrist mitbestimmt. Je kürzer diese sei, desto seltener könne Verwirkung in Betracht kommen. Vorliegend sei die Verjährungsfrist in § 57 Abs. 5 S. 2/3 EEG 2014/2017 mit zwei Jahren sehr kurz ausgestaltet. Ein etwaiger späterer Verjährungsbeginn wegen fehlender Kenntnis von der unterlassenen Meldung sei unbeachtlich, weil dies auf ein Fehlverhalten des jeweiligen Anlagenbetreibers zurückgehe. Schließlich habe der Beklagte eine unbillige Härte nicht schlüssig vorgetragen. Hierzu reiche es nicht aus, allein auf die Höhe des Rückforderungsbetrags zu verweisen.
35II.
36Die zulässige Berufung ist in dem zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
371. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 an ihn geleisteten Vergütung für den in der PV-Anlage II erzeugten und in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom in Höhe von 49.282,71 € zu.
38Dieser Rückforderungsanspruch folgt für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 aus dem am 01.08.2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 des EEG vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066; EEG 2014) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 22.10.2017 aus § 57 Abs. 5 S. 1, S. 4 in der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Fassung gemäß Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258; EEG 2017).
39a. Nach diesen Vorschriften muss ein Netzbetreiber, der einem Anlagenbetreiber eine höhere als die gesetzlich vorgesehene finanzielle Förderung (Vergütung) zahlt, den Mehrbetrag zurückfordern. Sowohl § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014 als auch der im Wesentlichen inhaltsgleiche § 57 Abs. 5 S. 1, S. 4 EEG 2017 enthalten eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zu viel gezahlter EEG-Vergütung (BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16 –, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 19.09.2017 – VIII ZR 232/16 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.03.2018 – VIII ZR 71/17 –, juris Rn. 7).
40b. Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 an den Beklagten für den in dessen PV-Anlage II erzeugten und von ihm in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt. Da der Beklagte erst am 23.10.2017 die Meldung dieser Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in der PV-Anlage II erzeugten Stroms in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 (dem letzten Geltungstag des EEG 2014) gemäß §§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014 und in der Zeit vom 01.01.2017 (dem Tag des Inkrafttretens des EEG 2017) bis zum 22.10.2017 gemäß §§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 nämlich jeweils auf null.
41aa. Bereits unter der Geltung des am 01.01.2009 in Kraft getretenen EEG vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074; EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3). Gemäß der bis zum 31.12.2011 geltenden Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte.
42bb. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur hat der Gesetzgeber in dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen § 17 Abs. 2 Nr. 1a des EEG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634; EEG 2012) dahin geändert, dass der Vergütungsanspruch sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66; BT-Drucks. 18/3820, S. 2). Unter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage II am 08.03.2012 geltenden Regelung war die Höhe der Vergütung nach dem vorgenannten Marktwert zu bemessen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 23.10.2017 bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat.
43cc. Durch § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verringerung der Förderung bei Meldepflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung „auf null verringert“, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben der Rechtsverordnung nach § 93 EEG 2014 (Anlagenregisterverordnung – AnlRegV - vom 01.08.2014, BGBl. I 1320) nicht übermittelt haben.
44dd. Diese Vorschrift kommt gemäß der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 und gemäß der Übergangsregelung des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 für den nachfolgenden Zeitraum für die am 08.03.2012 in Betrieb genommene Bestandsanlage II des Beklagten mit der Maßgabe zur Anwendung, dass Abs. 1 S. 1 anzuwenden ist, solange der Standort und die installierte Leistung nicht – wie es vorliegend der Fall ist – an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt worden ist.
45Mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014 wollte der Gesetzgeber grundsätzlich die Geltung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrierung ihrer Anlage vornehmen zu lassen, hat der Gesetzgeber insoweit eine besondere Übergangsregelung geschaffen, um für Bestandsanlagen die Beachtung der Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 durch eine Verringerung des anzulegenden Wertes auf null sicherzustellen (BT-Drucks. 18/1304, S. 177). Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; für die Dauer des Meldepflichtverstoßes („solange“) ist die Förderung (Vergütung) auf null reduziert (BT-Drucks., a.a.O.; Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 100 Rn. 13, 16).
46Die gesetzliche Übergangsregelung des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 ist eine nach dem Willen des Gesetzgebers – bis auf redaktionelle Änderungen – mit der Vorgängervorschrift übereinstimmende Übergangsvorschrift. Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 auf die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2012, der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage II des Beklagten galt (BT-Drucks. 18/8860, S. 260). Es handelt sich insoweit um eine für ältere, gemäß dem EEG 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen spezielle Übergangsvorschrift, nach der für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des EEG 2014 anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16 –, juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 19.09.2017 – VIII ZR 232/16 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 08.05.2018 – VIII ZR 71/17 – juris Rn. 6).
47c. Die Rechtsfolge des aus diesen Gründen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 auf die Bestandsanlage II des Beklagten für die Dauer des Meldepflichtverstoßes anwendbaren § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch für den Zeitraum des Pflichtverstoßes gänzlich entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16 –, juris Rn. 34).
48d. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im vorliegenden Fall nicht entgegen, insbesondere nicht etwa eine vertragliche Treuepflichtverletzung der Klägerin.
49Die Verletzung eigener Pflichten des Berechtigten, insbesondere die eigene Vertragsuntreue, die der Beklagte der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten vorwirft, kann die Unzulässigkeit der Rechtsausübung zur Folge haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Interessenabwägung an, wobei regelmäßig nur ausnahmsweise und nur eine erhebliche Verletzung eigener Pflichten und eine grobe eigene Vertragsuntreue zu einem Wegfall des Gläubigeranspruchs führen (vgl. dazu die Übersicht bei: Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 38 ff., 46). Ein dahingehendes Verhalten der Klägerin, das dem Rückforderungsanspruch entgegengehalten werden könnte, ist nicht gegeben.
50Der die Anlage II betreffende Einspeisungsvertrag aus Juli 2012 enthält in § 7 Abs. 2 (Vergütung) einen ausdrücklichen Hinweis auf die dem Einspeiser obliegende Verpflichtung nachzuweisen, dass der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurden. Zu weitergehenden Hinweisen, insbesondere zu einer Aufklärung über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung der gesetzlichen Meldepflicht, war die Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Vertragsbeziehung der Parteien nicht verpflichtet.
51aa. Im Rahmen einer Sonderverbindung kann im Einzelfall eine schuldrechtliche Nebenpflicht zur Aufklärung bestehen, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände von wesentlicher Bedeutung zu informieren und auf Gefahren hinzuweisen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 R. 37).
52Aus dem zwischen Netz- und Anlagenbetreiber bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§§ 7 EEG 2014/2017) folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes grundsätzlich weder eine Verpflichtung des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Auch eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion abzuleitende Aufklärungs-/Hinweispflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht. Dem schließt sich der Senat an. Das Gesetz sieht eine solche Hinweis- und Aufklärungspflicht für den Fall der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage nicht vor. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber selbst, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren (BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16 –, juris Rn. 70; Beschluss vom 19.09.2017 – VIII ZR 232/16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.09.2017 – VIII ZR 281/16 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 20.03.2018 – VIII ZR 71/17 – juris Rn. 10).
53bb. In der vorgenannten Entscheidung vom 05.07.2017 (dort Rn. 73) hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines gesonderten Beratungsvertrags zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber verneint, da hierfür nichts ersichtlich sei. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens bestehenden Rechtsbeziehung liegen nicht vor.
54cc. Eine davon abweichende Beurteilung ist nicht wegen der mit der Berufung geltend gemachten besonderen Umstände gerechtfertigt.
55Zwar liegt der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 zugrunde, dass der Anlagenbetreiber im Formblatt des Netzbetreibers ausdrücklich danach gefragt worden war, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurden, was der Anlagenbetreiber wahrheitswidrig bejaht hatte. Den Beklagten trifft kein solches Fehlverhalten. Auf die Hinweise im Formblatt und die wahrheitswidrigen Angaben des Anlagenbetreibers stützt sich die Verneinung einer aus Treu und Glauben abzuleitenden Aufklärungs- und Hinweispflicht jedoch nicht. Grundlage ist vielmehr der Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem EEG und damit auch für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Meldepflicht. Auf den Inhalt des Formblatts und die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben des Anlagenbetreibers kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 – VIII ZR 71/17 – juris Rn. 15 f.).
56Der bestehenden langjährigen Vertragsbeziehung der Parteien seit dem Jahr 2005 lassen sich weitergehende Treuepflichten der Klägerin, die zu Aufklärung und Hinweisen Anlass geben mussten, nicht entnehmen. Der Beklagte ist in dem die Anlage II betreffenden Einspeisungsvertrag aus Juli 2012 jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich auf die ihm obliegende Meldepflicht hingewiesen worden. Für die Zukunft ist ihm hierdurch klar vor Augen geführt worden, dass Standort und Leistung der Anlage der Bundesetzagentur gemeldet werden mussten. Der Beklagte betreibt drei PV-Anlagen schon seit dem Jahr 2005 sowie die nunmehr streitgegenständlichen zwei weiteren Anlagen seit den Jahren 2009 und 2012. Er ist mithin in diesem Bereich geschäftlich nicht unerfahren.
57Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte nicht etwa im Anschluss an das Schreiben der Klägerin vom 14.09.2017, mit dem diese die Vorlage einer Registrierungsbestätigung verlangt hatte, mit der Meldung der PV-Anlage II noch zuwarten. Soweit er erstmals im Termin vor dem Senat auf eine dahingehende Absprache mit einem Sachbearbeiter der Klägerin verwiesen hat, kann sich daraus keine andere Beurteilung ergeben. Denn mit ihrem Schreiben vom 14.09.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 4), hat die Klägerin unmissverständlich und unter detaillierter Erläuterung der nach ihrer Auffassung gegebenen Rechtslage eine Registrierungsbestätigung binnen einer dem Beklagten gesetzten Frist verlangt. Hieran hat sie mit Schreiben vom 18.10.2017 erinnert und dem Beklagten nochmals eine Frist gesetzt (Anlage K 5). Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass dennoch ein vorübergehendes Zuwarten habe erfolgen sollen. Auch musste der Beklagte im Anschluss an das vorgenannte Schreiben der Klägerin vom 14.09.2017 schon unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers erkennen, dass ein Zuwarten weder sachlich veranlasst war noch mit dem Willen der Klägerin in Einklang stand.
58e. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht der Einwand der Verwirkung nicht entgegen.
59Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. etwa BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.).
60aa. Abzustellen ist vorliegend nicht bereits auf den Beginn der Vertragsbeziehungen der Parteien im Jahr 2005. Denn erst seit dem 01.01.2009 sind Betreiber neuer PV-Anlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers nach den Vorschriften des EEG bei Meldepflichtverstößen besteht erst seit dem 01.08.2014. Ferner ist auch im Übrigen für die Beurteilung der Verwirkung der Zeitpunkt des Entstehens des jeweiligen Anspruchs maßgebend. Das ist für den hier streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch der Klägerin erstmalig die Überzahlung der gesetzlichen Vergütung für das Kalenderjahr 2015.
61Für die Beurteilung der Zeitspanne, die bis zum Eintritt der Verwirkung verstrichen sein muss, kommt es sodann auf die Umstände des Einzelfalles an, was der Annahme fester Zeiträume (etwa der Anknüpfung an Verjährungsfristen) entgegen steht (BGH NJW 2011, 212 Rn. 22). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch aber der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13). Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres (§ 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014, § 57 Abs. 5 S. 3 EEG 2017), mithin binnen einer kurzen Frist. Diese endete für Ansprüche betreffend die 2015 gezahlte EEG-Vergütung mit Ablauf des 31.12.2017. Binnen dieser Frist hat die Klägerin den Rückforderungsanspruch für 2015 im Mahnverfahren geltend gemacht. Überdies hatte sie mit dem bereits genannten Schreiben vom 14.09.2017, mit dem sie die Übersendung einer Registrierungsbestätigung (Meldebestätigung) für beide PV-Anlagen verlangt hatte, schon zu diesem früheren Zeitpunkt das Rückforderungsverfahren dem Grunde nach eingeleitet. Ein erheblicher Zeitraum bzw. eine längere Zeit seit der Möglichkeit der erstmaligen Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs lässt sich auf dieser Grundlage nicht erkennen.
62bb. Hinzu kommt, dass der Verpflichtete ein schutzwürdiges Vertrauen für sich nur in Anspruch nehmen kann, soweit er bei objektiver Betrachtung dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ein Verhalten der Klägerin, aus dem sich ein dahingehendes Vertrauen ableiten ließe, ist nicht bereits die zunächst unterbliebene Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs. Denn allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (BGH NJW-RR 2018, 579 Rn. 21; NJW 2014, 1230 Rn. 13). Auch der vorbehaltlosen Zahlung der EEG-Vergütung lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin von einer Rückforderung absehen würde. Ein dahingehendes Vertrauen des Beklagten wäre wegen der zwingenden Rechtsfolge des Meldepflichtverstoßes auch nicht schutzwürdig. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag – zwingend – zurückfordern (BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16 –, juris Rn. 20). Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin dennoch von einer Rückforderung absehen würde.
63cc. Schließlich ist nicht vorgetragen worden, dass sich der Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. „Einrichten“ bedeutet, dass der Verpflichtete etwa Vermögensdispositionen getroffen hat, gerade weil er nicht damit rechnete, noch in Anspruch genommen zu werden. Ausreichend ist mithin nicht schon die beträchtliche Höhe eines verspätet geltend gemachten Anspruchs. Eine unzumutbare Härte erfordert die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten. Daran fehlt es hier. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung bereits in Aussicht gestellt hat.
642. Die weitergehende Berufung des Beklagten ist begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 an den Beklagten geleisteten Vergütung für den in der PV-Anlage I erzeugten und in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom in Höhe der geltend gemachten 101.912,55 € besteht nicht.
65Ein solcher Rückforderungsanspruch folgt für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 nicht aus § 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014 und für den anschließenden Zeitraum bis zum 22.10.2017 nicht aus § 57 Abs. 5 S. 1, S. 4 EEG 2017. Es ist auch keine andere rechtliche Grundlage für das Rückforderungsverlangen der Klägerin gegeben. Denn die Klägerin hat dem Beklagten für den in dessen PV-Anlage I erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Strom keine höhere als die gesetzlich vorgesehene finanzielle Förderung (Vergütung) gezahlt.
66a. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014, der eine Verringerung des anzulegenden Werts nach § 23 Abs. 1 S. 2 auf null vorsieht, kommt für die unterbliebene Meldung des Standorts und der Leistung der PV-Anlage I des Beklagten nicht zur Anwendung. Denn nach den §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 ist diese Vorschrift, solange der Standort und die installierte Leistung nicht an die Bundesnetzagentur übermittelt worden ist, nur für Betreiber von PV-Anlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind. Die Inbetriebnahme der Anlage I des Beklagten ist indes bereits am 15.12.2009 erfolgt.
67b. Für die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen, mithin für die Anlage I des Beklagten, enthalten die §§ 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 EEG 2017 weitere Übergangsregelungen. Diese verweisen indes für Meldepflichtverstöße des Betreibers dieser älteren PV-Anlagen nicht auf § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014.
68c. Für diese Anlagen sehen beide Übergangsvorschriften „unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8“ die Anwendung einzelner Bestimmungen der in § 66 EEG 2012 enthaltenen Übergangsregelungen vor. Dem Begriff „unbeschadet“ ist nicht etwa zu entnehmen, dass die §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 auch für die älteren Bestandsanlagen mit der Folge gelten sollen, dass der § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 für fortbestehende Meldepflichtverstöße des Betreibers dieser Anlagen anzuwenden ist. Vielmehr ergibt der Begriff „unbeschadet“, dass die in Bezug genommenen Vorschriften in ihrem sachlichen Anwendungsbereich unberührt bleiben, ihr Regelungsbereich mithin demjenigen der §§ 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 EEG 2017 vorgeht (vgl. Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 100 Rn. 28). Die §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 erfassen indes ausdrücklich nur nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommene Bestandsanlagen.
69d. Unter der Geltung des am 01.01.2009 in Kraft getretenen EEG 2009 waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen – wie dargelegt – gesetzlich verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. Für die am 15.12.2009 in Betrieb genommene Anlage I des Beklagten sah die bis zum 31.12.2011 geltende Vergütungsregelung in § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009 für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie eine Verpflichtung zur Vergütung ursprünglich auch nur vor, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hatte.
70Diese Vorschrift kommt indes weder gemäß der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 noch gemäß der Übergangsregelung des § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 EEG 2017 für den nachfolgenden Zeitraum zur Anwendung. Aus dem Regelungsgehalt dieser Übergangsvorschriften ergibt sich nämlich nicht, dass die bis zum 31.12.2011 geltende Vergütungsregelung des § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009 auf die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen weiterhin mit der Folge anzuwenden ist, dass die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat.
71aa. Die vorgenannten Übergangsvorschriften verweisen für die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen u.a. auf § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012. Diese Vorschrift nimmt auf die Vergütungsregelung des § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009 nicht ausdrücklich Bezug. Aus dem Einleitungssatz der Vorschrift, nach dem für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich die Vorschriften des EEG vom 25.10.2008 anzuwenden sind, ergab sich jedoch nach früherem Recht ein allgemeiner Geltungsvorrang des EEG 2009 für die in seinem zeitlichen Anwendungsbereich in Betrieb genommenen Bestandsanlagen. Das EEG 2012 führte insoweit die frühere Rechtslage einschließlich der Vergütungsregelung des § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009 mit der Folge fort, dass die Erfüllung der Meldepflicht für die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen Voraussetzung der Vergütungspflicht des Netzbetreibers blieb.
72bb. Ein solcher allgemeiner Geltungsvorrang der früheren Rechtslage ist den nunmehr maßgeblichen Übergangsregelungen der §§ 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 EEG 2017 aber nicht mehr zu entnehmen. Das EEG 2009 wurde durch Art. 23 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des EEG und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066, 1132) außer Kraft gesetzt. Eine Verweisung auf dessen Vorschriften, wie sie der Einleitungssatz des § 66 Abs. 1 EEG 2012 enthält, sehen die Übergangsregelungen der §§ 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 EEG 2017 auch nicht vor. Dort heißt es gegenteilig vielmehr ausdrücklich, dass die in § 66 Abs. 1 erster Halbsatz (EEG 2012) angeordnete allgemeine Anwendung der Bestimmungen des EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009) nicht gelten soll.
73e. Auch eine erläuternde oder ergänzende Auslegung des Gesetzes führt nicht zu einem erweiterten Anwendungsbereich der vorgenannten Übergangsvorschriften.
74aa. Der Senat verkennt nicht, dass seine Rechtsauffassung dazu führt, dass Betreiber von unter Geltung des EEG 2009 in Betrieb genommenen Anlagen damit heute besser gestellt sind als die von unter der Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommenen Anlagen, obwohl gesetzlich zunächst etwas anderes geregelt war. Ursprünglich war für Betreiber von Bestandsanlagen, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind, die Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009, § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 nämlich von vorneherein Voraussetzung für die Vergütungsverpflichtung des Netzbetreibers, so dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht dazu führte, dass dem Anlagenbetreiber überhaupt keine Vergütung zustand. Einer solchen Sanktion waren die Betreiber von Bestandsanlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, hingegen zunächst nicht unterworfen. § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 sah (lediglich) vor, dass sich der Vergütungsanspruch auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz verringert, solange Anlagenbetreiber den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt hatten. Dafür, Betreiber älterer Bestandsanlagen nach dem EEG 2009 dennoch von der schärferen Sanktion der §§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 auszunehmen, die Betreiber von Bestandsanlagen nach dem EEG 2012 aber dieser Sanktion zu unterwerfen, ist auch für den Senat kein sachlich tragender Grund erkennbar.
75bb. Gleichwohl besteht zu einer dem eindeutigen Wortlaut der oben angesprochenen Überleitungsvorschriften entgegengesetzten Auslegung auch vor diesem Hintergrund keine Veranlassung.
76Zum einen kann nämlich schon nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe selbst gar nicht übersehen, welche Folgen der ausdrückliche Verzicht auf den im Einleitungssatz des § 66 Abs. 1 EEG 2012 enthaltenen allgemeinen Geltungsvorrang des EEG 2009 mit sich bringe. Für eine solche Annahme, die letztlich auf den Vorwurf hinausliefe, der Gesetzgeber sei den ihm im Zusammenhang mit der Formulierung der einschlägigen Überleitungsvorschriften gestellten Aufgaben gleichsam schon „handwerklich“ nicht gerecht geworden, besteht kein Anlass.
77Zum anderen ist nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die in § 66 Abs. 1 Halbs. 1 EEG 2012 angeordnete allgemeine Anwendung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung tatsächlich gar nicht aufgeben wollen. Denn mit den §§ 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 EEG 2017 hat der Gesetzgeber für vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen Übergangsregelungen „unbeschadet“ der §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 geschaffen und insoweit den Regelungsgehalt dieser Vorschriften für nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommene Bestandsanlagen ersichtlich in den Blick genommen. Auf dieser Grundlage hat er von einer fortgeltenden allgemeinen Anwendung der Vorschriften des EEG 2009 zugunsten der Grundregel des § 100 Abs. 1 Halbs. 1 EEG 2014 bewusst abgesehen, was sich aus der unterschiedlichen Fassung der jeweiligen Gesetzesentwürfe hinreichend deutlich ergibt. So geht die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (BT-Drucks. 18/1304, S. 178 – zu § 100 Abs. 1 Nr. 9) noch von einer grundsätzlichen Fortgeltung des EEG 2009 aus: „Nummer 9 regelt für vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen die grundsätzliche Fortgeltung des § 66 EEG 2012 und damit des EEG in seiner vor dem Jahr 2012 geltenden Fassung, einschließlich einiger Ausnahmen von diesem Grundsatz, die in den Buchstaben a bis d enthalten sind“. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 26.06.2014 knüpfen daran insoweit an, als es dort heißt (BT-Drucks. 18/1891, S. 219 – zu § 100 Abs. 1 Nr. 10 neu): „Es wird für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2011 die Geltung aller Regelungen des § 66 EEG 2012 angeordnet“. Eine Einschränkung ist aber wie folgt vorgesehen: „Die in § 66 Absatz 1 erster Halbsatz EEG 2012 angeordnete allgemeine Anwendung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung soll nicht gelten, da nach der Grundregel in § 100 Absatz 1 EEG 2014 die Vorschriften des EEG 2014 für alle Anlagen gelten sollen“. Dem Wegfall der allgemeinen Verweisung lässt sich entnehmen, dass für die vor dem 31.12.2011 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen es im Übrigen gemäß dem Einleitungssatz des § 100 Abs. 1 EEG 2014 bei der allgemeinen Anwendung neuen Rechts verbleiben sollte. Diesem Anliegen widerspräche es, eine im neuen Recht – zu dem auch die jeweiligen Übergangsvorschriften gehören – eben nicht (mehr) vorgesehene Sanktion aus einer nach der eindeutigen Gesetzeslage nicht mehr gültigen Gesetzesnorm oder auch nur aus den ihr zugrunde liegenden Vorstellungen des damaligen Gesetzgebers abzuleiten.
78f. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat auch nicht in der Lage, zu einer verschärften Sanktion von Meldepflichtverstößen der Betreiber von Bestandsanlagen, die vor dem 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind, im Wege einer analogen Anwendung der in § 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014 und § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EEG 2017 getroffenen Regelungen – auf die die Klägerin sich in der Berufungserwiderung stützt – zu gelangen.
79Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht insoweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben (vgl. BGH NJW-RR 2019, 332 Rn. 11; NJW 2017, 547 Rn. 33 m.w.N.).
80Vorliegend fehlt es an einer feststellbaren planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke. Die Übergangsregelungen der §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 10 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b, Nr. 10 EEG 2017 differenzieren ausdrücklich die Bestandsanlagen nach dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 und nach dem 31.12.2011. Im Übrigen ordnen die Vorschriften die Anwendung neuen Rechts für die vor ihrem Inkrafttreten in Betrieb genommenen Bestandsanlagen an. Der Gesetzgeber hat, wie die Ausgestaltung der Vorschriften zeigt, gesehen, dass auch für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, Übergangsregelungen erforderlich sind und hat solche Regelungen auch detailliert getroffen. Dabei hat er jeweils unterschiedliche Regelungen zu Anlagen getroffen, die nach dem 31.12.2011 und solchen, die vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen worden sind. Dass insoweit unterschiedliche Regelungen getroffen worden sind, die im Einzelfall der vorherigen gesetzgeberischen Bewertung widersprechen, lässt nicht auf eine gesetzgeberische Lücke schließen, die der Gesetzgeber hier ersichtlich gerade nicht lassen wollte.
81Hat aber der Gesetzgeber erkennbar und eindeutig eine lückenlose Regelung hinsichtlich der in Rede stehenden Problematik schaffen wollen und geschaffen, verbietet sich die analoge Anwendung einer ausdrücklich nur auf einen bestimmten Sachverhalt bezogenen Vorschrift auf einen Sachverhalt, den der Gesetzgeber abschließend in einer anderen Bestimmung hat regeln wollen und – wenn auch mit einem abweichenden Ergebnis – geregelt hat.
82Eine anderweitige Beurteilung käme auch hier nur in Betracht, wenn der Senat zweifelsfrei davon auszugehen hätte, dem Gesetzgeber sei in dem hier interessierenden Zusammenhang ein oben bereits angesprochener „handwerklicher“ Fehler unterlaufen. Hierzu bestünde aber – auch dies ist weiter oben bereits ausgeführt worden – nur Veranlassung, wenn zu unterstellen wäre, dass dem Gesetzgeber die auf der Hand liegenden Folgen des bewussten Verzichts auf die im Übrigen fortgeltende allgemeine Anwendung der Bestimmungen des EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009),wie es der Einleitungssatz des § 66 Abs. 1 EEG 2012 vorsah, gar nicht bewusst gewesen seien.
83Zu einer solchen Annahme besteht jedoch ungeachtet der auch an dieser Stelle nicht zu übersehenden Diskrepanz in der Behandlung der unterschiedlich alten Anlagen angesichts der detaillierten Regelungen der Einzelheiten in den jeweiligen Übergangsvorschriften kein Grund.
84g. Für die Meldepflichtverstöße in Bezug auf die PV-Anlage I kommt aus diesen Gründen gemäß §§ 100 Abs. 1 Halbs. 1 EEG 2014, 100 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EEG 2017 die Vorschrift des § 25 EEG 2014 über die Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers zur Anwendung.
85Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 verringert sich der nach § 23 Abs. 1 S. 2 anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 nicht übermittelt haben. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der darauf beruhenden Anlagenregisterverordnung vom 01.08.2014 (AnlRegV – aufgehoben mit Ablauf des 31.08.2017 durch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10.04.2017, BGBl. I S. 842) mussten Anlagenbetreiber Anlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden sind, nach Maßgabe der weiteren Vorschriften aber nur registrieren lassen, wenn sie nach dem 31.07.2014 die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall, so dass mangels Registrierungspflicht § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 nicht anwendbar ist. § 25 Abs. 2 S. 1 EEG 2014, der für einzelne Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers eine Verringerung des nach § 23 Abs. 1 S. 2 anzulegenden Wertes auf den Monatsmarktwert anordnet, ist mangels Vorliegens eines dort geregelten Pflichtverstoßes vorliegend nicht einschlägig.
86Danach sieht das Gesetz im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 eine Verringerung der Förderung (Vergütung) für den in der PV-Anlage I des Beklagten erzeugten und in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom insgesamt nicht vor.
873. Der zuerkannte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.
88Der Mahnbescheid über 52.293,23 €, mit dem die Klägerin die Rückzahlung der im Kalenderjahr 2015 gezahlten EEG-Vergütung betreffend die Anlage II in Höhe von 17.123,99 € geltend gemacht hat, ist dem Beklagten am 06.01.2019 zugestellt worden. Der weitergehende Klageantrag, der die Rückforderung der Vergütung betreffend die Anlage II für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 22.10.2017 in Höhe von insgesamt 32.158,72 € umfasst, ist dem Beklagten am 05.06.2018 zugestellt worden.
89III.
90Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
91IV.
92Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Bundesweit drohen zahlreiche weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche aus §§ 57 Abs. 5 S. 1, S. 3 EEG 2014, 57 Abs. 5 S. 1, S. 4 EEG 2017 wegen unterbliebener Meldung von Bestandsanlagen, die unter der Geltung des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind. Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entscheidungserheblich, ob und in welchem Umfang für solche Bestandsanlagen nach den gesetzlichen Überleitungsregelungen der §§ 100 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 10 EEG 2014, § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b, Nr. 10 EEG 2017 die Vergütungsregelungen der §§ 16 Abs. 2 S. 2 EEG 2009, 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2014 bei pflichtwidrig unterbliebener Meldung von Standort und Leistung Anwendung finden.