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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 425/18

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 425/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0510.30U425.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 47/18
Schlagworte:
Anmeldepflicht; Einspeisevergütung; Photovoltaikanlage; Rückforderungsanspruch; Verstoß gegen die Anmeldepflicht
Normen:
EEG 2009 § 16 Abs. 2; EEG 2012 § 66 Abs. 1; EEG 2014 § 25 Ans. 1 S. 1 Nr. 1; EEG 2014 § 57 Abs. 5 S. 1 und 3; EEG 2014 § 100 Abs. 1 Nr. 10; EEG 2017 § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b; EEG 2017 § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10
Leitsätze:
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur steht einem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2014 dann kein Rückfor-derungsanspruch hinsichtlich der Einspeisevergütung zu, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden und ein Vergütungszeitraum nach Inkrafttreten des EEG 2014 betroffen ist. Denn seit Inkrafttreten des EEG 2014 fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wonach sich – wie zuvor gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2009 – in solchen Fällen der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers überhaupt oder gar auf null reduziert.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.07.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 49.282,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.123,99 € seit dem 07.01.2018 und aus weiteren 32.158,72 € seit dem 06.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in seinem nicht abgeänderten Teil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf die Berufung abändernd abgewiesen worden ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.195,26 € festgesetzt.

 
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