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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 117/19

Datum:
08.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 117/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1108.30U117.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 171/18
Schlagworte:
Abmahnung; Frist; Fristlose Kündigung; Kündigung; Kündigungsfrist; Lärm; Lärmbeeinträchtigungen; Lärmstörungen; Rechtsmissbräuchlichkeit; Schallisolierung; Treuwidrigkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 1;; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 569 Abs. 2;
Leitsätze:

1.

Kündigt der Vermieter dem gewerblichen Mieter wegen Lärmbeeinträchtigungen fristlos, kommt es auf eine etwaige mangelhafte Schallisolierung des Mietobjektes nicht an, wenn sich die Unzulässigkeit der Lärmstörungen nicht allein aus der Lautstärke, sondern schon zumindest auch aus anderen Gründen ergibt, wie etwa einer unzulässigen Geräuschquelle oder einer einzuhaltenden Ruhezeit.

2.

Spricht ein Vermieter nach schon erfolgter Abmahnung aufgrund einer vergleichbaren weiteren Vertragspflichtverletzung des gewerblichen Mieters zunächst eine – erneute – Abmahnung aus, steht dies einer auf denselben Verstoß beruhenden nachfolgenden fristlosen Kündigung nicht zwingend entgegen, auch wenn der erneuten Abmahnung keine weitere vergleichbare Vertragspflichtverletzung folgte. Denn eine Abmahnung beinhaltet jedenfalls nicht ohne Weiteres auch einen Kündigungsverzicht und begründet auch nicht zwingend das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung im Falle einer gleichwohl nachfolgenden frist-losen Kündigung.

 

3.

§ 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung auch im gewerblichen Mietrecht keine Anwendung (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 296/15 – Rn. 14 ff.).

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen – 12 O 171/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das vorbezeichnete landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe gemäß dem Tenor des vorbezeichneten landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000, - EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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