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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 102/19

Datum:
05.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 102/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.2WS102.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 52 Ds 274/17
Schlagworte:
Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 472
Leitsätze:

Die Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen das Unterbleiben einer Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers in der gerichtlichen Kostenentscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 12.03.2019 sowie die Beschwerde der Nebenklägerin vom 01.07.2019 werden auf Kosten der Nebenklägerin, die auch die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt, als unzulässig verworfen.

 
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