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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 56/18

Datum:
03.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 56/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0603.2U56.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 28/17
 
Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten vom 10.05.2019 werden die Gründe des am 14. März 2019 verkündeten Urteils des Senats dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz auf S. 40 der Urteilsabschrift (= S. 52 des Urteils) heißen muss:

„(aa)              Die seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Verzögerung, die sich wegen der Umbauarbeiten nach derzeitigen Erkenntnissen auf Mitte 2020 erstrecken wird, führt isoliert betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung für die Beklagte.“

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

 
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