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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 234/19

Datum:
20.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 234/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1220.2UF234.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 15 F 88/17
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden
Normen:
§§ 113 I FamFG, 233 ZPO
Leitsätze:

1. Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.07.2015 – XII ZB 583/14 –).

2. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft anweist, den korrigierten Ausdruck des Schriftsatzes nicht ihm selbst, sondern einem Sozietätskollegen zur Unterschrift vorzulegen, weil er selbst für den Rest des Tages außer Haus ist.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 18.09.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 15 F 88/17) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

 
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