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Oberlandesgericht Hamm, 28 W 15/19

Datum:
25.06.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 W 15/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0625.28W15.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 OH 24/18
 
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 18.02.2019

– unter Ausnahme der Wertfestsetzung - aufgehoben.

Auf Antrag des Antragstellers wird im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Beweisfragen angeordnet:

weist das Fahrzeug, A mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) 000 im NEFZ-Prüfzyklus auf, jeweils gemessen in Masse pro Fahrtstrecke (mg/km)?

weist das unter 1. genannte Fahrzeug in der Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP-Prüfzyklus) auf, jeweils gemessen in Masse pro Fahrstrecke (mg/km)?

weist das unter 1. genannte Fahrzeug im tatsächlichen Fahrbetrieb auf, jeweils gemessen in Masse pro Fahrtstrecke (mg/km)?

die Emissionsgrenzwerte des Anhang 1, Tabelle 1 (Euro-5-Emissionsgrenzwerte, als ANLAGE 1 beigefügt), Fahrzeugklasse M / Selbstzündungsmotor (CI) ein?

II. Die Benennung und Bestellung des Sachverständigen sowie die Anordnung der Vorschusszahlung für die Einholung des Gutachtens wird dem Landgericht übertragen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung derzeit nicht veranlasst.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.100 EUR festgesetzt.

 
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