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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 30/19

Datum:
19.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 30/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1119.26U30.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 370/16
Schlagworte:
Rekonstruktion eines Gefäßverschlusses
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

In der Gefäßchirurgie gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie (Gefäßverschluss) ist akut zu behandeln. Wird der Versuch einer Rekanalisierung der Arterie nicht rechtzeitig unternommen, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem zögerlichem Verhalten dem Patienten die einzige Chance zum Erhalt einer Hand genommen wird. Für den Teilverlust der rechten Hand bei Entfernung des Daumens, des Zeigefingers und Teile des Mittelfingers kann ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts  wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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