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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 151/18

Datum:
26.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 151/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0326.26U151.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 01 O 185/18
Schlagworte:
Bewilligung eines Vorschusses für ein Privatgutachten
Normen:
ZPO § 538 II 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:

Wird vom Gericht ein Vorschuss zur Einholung eines Privatgutachtens bewilligt, so muss der Partei ausreichend Zeit zur Einholung des Gutachtens eingeräumt werden.

Mit einem Verstoß hiergegen werden die Grundsätze des fairen Verfahrens - mit den Besonderheiten im Arzthaftungsprozess - nicht eingehalten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens das am 3. August 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.

Über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich des Berufungsverfahrens – soll in der ersten Instanz entschieden werden.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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