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Nimmt das Gericht entscheidungserheblichen, unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis, kann damit das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt werden.
Ein wesentlicher Verfahrensfehler gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO liegt dann vor, wenn der Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und nicht erörtert wird.
Das ist insbesondere dann der Fall, falls unstreitiger Kernvortrag ignoriert wird.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird hinsichtlich des Beklagten zu 1) das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) zu 64 % und die Klägerin zu 2) zu 36 %.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Die Klägerinnen zu 1) und 2) machen Schadensersatzansprüche aus gemäß § 116 ff SGB X übergegangenem Recht aufgrund behaupteter Behandlungsfehler bzgl. der am 09.06.1998 geborenen Versicherten H geltend.
4Sie haben behauptet, die Versicherte habe aufgrund behandlungsfehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung, behandlungsfehlerhaften Geburtsmanagements und behandlungsfehlerhafter Erstversorgung nach der Geburt schwerwiegende dauerhafte Gesundheitsschäden, insbesondere eine Mehrfachbehinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, erlitten. Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Strafverfahren (152 Js 49/00 StA Siegen) geführt, das im Jahr 2005 gegen Zahlung einer Geldbuße von 4.500,00 € eingestellt wurde.
5Zwischen den Klägerinnen und der Haftpflichtversicherung der Beklagten gab es über Jahre hinweg umfangreichen Schriftwechsel. Nach den nunmehr zu den Akten gereichten Schriftstücken ist folgender zeitlicher Ablauf zwischen den Parteien unstreitig:
609.06.1998 |
Geburt |
06.06.2001 |
Anklage StA Siegen gegen Dr. B = Beklagten zu 1) |
30.01.2003 |
Schreiben C an O Versicherungs-AG – im Folgenden: O – (nicht bezeichnete Anlage hinter K7 + Anl. BE1, Bl. 764: Betr. „VN Dr. B2; Anmeldung von Ansprüchen (unbeziffert) und Bitte um Verjährungsverzicht. |
17.04.2003 |
Schreiben O an C (Bl. 774) Verjährungsverzicht, sofern Ansprüche nicht bereits verjährt sind. |
14.01.2004 |
Einstellung Strafverfahren gegen Beklagten zu 1) gegen Zahlung einer Geldbuße von 4.500,00 € |
13.05.2004 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7 = Anlage B5, Bl. 620) |
27.07.2004 |
Schreiben O an C (nicht bezifferte Anlage hinter K7): es geht nur um Ansprüche gegen Dr. B, die die O ablehnt. Sie erklärt jedoch Verjährungsverzicht bis 31.12.2006, sofern Ansprüche nicht bereits verjährt sind. |
13.12.2004 |
Begutachtungsauftrag an medizinischen Dienst (vgl. Bl. 223) |
26.07.2005 |
Gutachten MDK für Klägerinnen: Behandlungsfehler wird bejaht |
12.08.2005 |
Schreiben C an O (nicht bezifferte Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Dr. B |
08.09.2005 |
Schreiben O an C (nicht bezifferte Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen den Beklagten zu 1), nicht Beklagten zu 2) |
22.09.2005 |
Schreiben O an C (nicht bezifferte Anlage hinter K7): Antwort auf Schreiben der O. U.a. ist von „Zeugenaussage Dr. Y die Rede |
09.01.2006 |
Schreiben O an C als Antwort auf ein Schreiben vom 27.12.2005: „...überraschenderweise aufgefallen, dass wir Dr. Y2 über die Klinik auch versichern“ Unbestimmter Vorschlag, einvernehmlich zu regeln. Bitte um Angebot. |
25.01.2006 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
02.02.2006 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
24.02.2006 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
29.05.2006 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
20.07.2006 |
C an O (nicht bezifferte Anlage hinter K7): Forderungsschreiben, nachdem O auf Angebot vom 30.05.2006 nicht regiert habe |
28.08.2006 |
O an C (Anl. K14, Bl. 509): Bestätigung Versicherungsschutz auch für Beklagten zu 2). Ansprüche werden zurückgewiesen, allerdings werden weitere Besprechungen angeregt. Erklärung, dass Verjährungseinrede „für unsere Versicherten“ bis 31.12.2007 nicht erhoben wird. |
13.12.2006 |
C an O (Anl. BE2, Bl. 765): Ablehnung des am 16.10.2006 erörterten Vergleichsangebots. Abwarten des Ausgangs der persönlichen Schadensersatzbemühungen (der Kindesmutter) |
03.01.2007 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
12.07.2007 |
MDK Gutachten für Klägerinnen zu ergänzenden Fragen zum Behandlungsfehlergutachten (Anl. K6): Auch bzgl. der ambulanten Betreuung wird Fehlerhaftigkeit festgestellt. |
10.08.2007 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
03.09.2007 |
Schreiben O (Bl. 719): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für unseren Versicherten“ bis 31.12.2009 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist. - im Betreff u.a. „Frauenklinik T2“ |
17.12.2007 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
26.03.2008 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
03.07.2008 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
10.02.2009 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
09.10.2009 |
Schreiben O (Bl. 822): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für den Versicherten“ bis 31.12.2010 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist. - im Betreff u.a. „Frauenklinik T2“ |
26.10.2009 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
11.03.2010 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
17.05.2010 |
Schreiben O (Bl. 718): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für den Versicherten“ bis 31.12.2011 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist. - im Betreff u.a. „Frauenklinik T2“ |
17.03.2011 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
18.03.2011 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
20.10.2011 |
Schreiben O (Bl. 717): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für den Versicherten“ bis 31.12.2012 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist. - im Betreff u.a. „Frauenklinik T2“ |
21.11.2012 |
Schreiben O (Bl. 819): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für unseren Versicherten“ bis 31.12.2013 nicht erhoben wird. |
24.05.2013 |
Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezifferte Anlage hinter K7) |
25.10.2013 |
Geburtshilflich-perinatologisches Plausibilitätsgutachten für C H (Anl. K4): grob fehlerhafter Verstoß gegen Leitlinie |
18.12.2013 |
Schreiben O (Bl. 246): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für den Versicherten“ bis 31.03.2014 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist. - im Betreff u.a. „Frauenklinik T2“ |
Die Beklagten haben das Vorliegen von Behandlungsfehlern bestritten und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eventuelle Ansprüche der Klägerinnen seien verjährt. Die eingereichten Schriftstücke seien chronologisch geordnet worden; weitere Schriftstücke seien trotz gerichtlichen Hinweises nicht zur Akte gereicht worden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Hemmung der Verjährung trügen die Klägerinnen. Es könne letztlich offen bleiben, zu welchem frühesten Zeitpunkt die Klägerinnen positive Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB gehabt hätten. Spätestens sei diese Kenntnis hinsichtlich beider Beklagter jedenfalls im Jahr 2006 vorhanden gewesen. Nachdem der von der O Versicherung akzeptierte Verjährungsverzicht zum 31.12.2007 abgelaufen gewesen sei, seien 6 Jahre lang keine Verhandlungen geführt worden, die zu einer Verjährungshemmung hätten führen können. Einseitige Forderungsschreiben begründeten keine Hemmung. Ab dem Jahr 2007 sei keine Reaktion der O Versicherung mehr erfolgt. Erstmals wieder habe diese mit Schreiben vom 18.12.2013 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, jedoch mit der Einschränkung: “wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist“. Tatsächlich sei die Verjährungsfrist aber schon spätestes zum 31.12.2010 verstrichen gewesen. Die Klage sei erst im März 2014 eingereicht worden.
9Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter verfolgen. Die Behandlung der Versicherten sei in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft gewesen. Es seien sowohl im Rahmen des im Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) im Jahr 2000 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C eine grob fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung der Kindesmutter, als auch im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I aus 2013 eine grob fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung, Geburtsmanagement und Nachbetreuung festgestellt worden. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. T habe die Vorwürfe bestätigt und eine Vielzahl von Behandlungsfehlern attestiert. Er sei ebenfalls zu der Feststellung gelangt, dass der von dem Kind erfahrene hypoxische Hirnschaden bei der gebotenen vorzeitigen Entbindung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit abwendbar gewesen wäre.
10Das Landgericht sei rechtsirrig zur Annahme von Verjährung gelangt. Die Regressansprüche seien nach Kenntniserhalt vom gegen den Beklagten zu 1) geführten Strafverfahren erstmals mit Schreiben vom 30.01.2003 gegenüber der O angemeldet, sodann mit weiterem Schreiben vom 13.05.2004 konkretisiert und mit diversen anschließenden Schreiben beziffert worden (Anl. K7). In der Folge seien am 16.10.2006 und anschließend nach weiterer Korrespondenz am 17.05.2010 und 05.11.2013 Vergleichsgespräche geführt worden, wobei die O zuletzt ihr ursprüngliches Angebot auf 100.000,00 € verdoppelt habe. Die O habe unstreitig durchgängig und wirksam Verjährungsverzichte erklärt. Dabei sei der erstmalige Verjährungsverzicht – wie die Klägerinnen neu vortragen – mit Schreiben vom 17.04.2003 sogar unbefristet erklärt worden. Eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung sei überdies bis zur Klageerhebung nicht erfolgt, vielmehr seien wiederholt und durchgängig Vergleichsgespräche geführt worden. Das Landgericht habe den Vortrag zu den verjährungshemmenden Verhandlungen in nicht haltbarer Weise ausgeklammert. Es seien mehrfach am 16.10.2006, 17.05.2010 und 05.11.2013 persönliche Vergleichsverhandlungen im Rahmen sog. Sammelbesprechungen geführt worden. Dabei sei am 17.05.2010 mangels Greifbarkeit der Fallakte zumindest ein Austausch in der Sache erfolgt. Angesichts des 2006 getroffenen Stillhalteabkommens lasse es bereits mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren, wenn die Beklagtenseite nunmehr behaupte, dass von einem zeitweisen Einschlafen der Verhandlungen auszugehen sei. Beklagtenseits sei letztlich lediglich in Abrede gestellt worden, dass sich die verjährungshemmenden Verhandlungen und Verjährungseinredungsverzichte auch auf den Beklagten zu 2) bezogen hätten. Der O sei allerdings bereits bei Abgabe der ersten Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 27.04.2004 bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 2) in das Geburtsmanagement involviert und überdies Angestellter der vom Beklagten zu 1) betriebenen Privatklinik gewesen sei. Der im Namen des Versicherungsnehmers erklärte Verzicht entfalte damit auch Wirkung für den Beklagten zu 2). Das Landgericht habe unter der fehlerhaften Annahme eines Abbruchs verjährungshemmender Verhandlungen die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zudem liege eine Überraschungsentscheidung vor, da das Landgericht sich mit der Einholung eines Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen bereits eingehend mit der Haftung dem Grunde nach befasst und lediglich auf eine mögliche problematische Verjährungseinrede in Bezug auf den Beklagten zu 2) hingewiesen habe.
11Die Klägerinnen beantragen,
12unter Abänderung des am 20.07.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen, Gz. 2 O 91/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
131) an die Klägerin zu 1) 202.420,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 192.962,22 € seit dem 26.06.2013 und weiteren 9.458,76 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
142) an die Klägerin zu 2) 93.928,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 83.161,63 € seit dem 26.06.2013 und weiteren 10.766,73 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15und des Weiteren festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind
163) sämtliche Schäden der Klägerin zu 1), soweit nicht bereits von dem Klageantrag zu 1. Erfasst, infolge der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes H am 09.06.1998 weiter entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen
17sowie
184) sämtliche Schäden der Klägerin zu 2), soweit nicht bereits von dem Klageantrag zu 2. erfasst, infolge der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes H am 09.06.1998 weiter entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
19Hilfsweise beantragen die Klägerinnen,
20das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Detmold zurückzuverweisen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
23Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie stellen weiterhin jeglichen Behandlungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung. Bei den Klägerinnen habe Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hinsichtlich beider Beklagter jedenfalls im Jahr 2006 bestanden; hinsichtlich des Beklagten zu 1) sogar schon vor dem 01.01.2001. Klägerseits seien trotz des erteilten Hinweises des Landgerichts keine konkreten Hemmungstatbestände dargelegt worden. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nicht ausreichend vorgetragen worden sei. Das im Gespräch vom 16.10.2006 von der O unterbreitete Angebot sei von den Klägerinnen jedenfalls unter dem 13.12.2006 abgelehnt worden, so dass man hier maximal von einer Verjährungshemmung von zwei Monaten ausgehen könne. Am 17.05.2010 sei der Vorgang überhaupt nicht besprochen worden. Nachdem das Abfindungsangebot der O im Gespräch am 05.11.2013 von den Klägerinnen nicht angenommen worden sei, wäre spätestens zum 05.12.2013 eine Rückmeldung zu erwarten gewesen, so dass jedwede Hemmungswirkung spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder entfallen sei. Ohnehin sei nicht im Ansatz vorgetragen, wie diese Einzelgespräche den Lauf der Verjährung über mehrere Jahre gehemmt haben sollten. Die Klägerinnen hätten überdies – selbst unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Erklärungen – keinen durchgängigen Einredeverzicht dargelegt. Die letzten vier Erklärungen bezögen sich vom Wortlaut her auf den Lauf der Verjährung gegenüber der T2-Klinik, die auch Vertragspartner der versicherten Kindesmutter sei. Eine Hemmung der Verjährung gegenüber den Beklagten müsse aber eigenständig herbeigeführt werden. Vor allem begründe das klägerische Vorbringen keine Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber dem Beklagten zu 2). Es sei Aufgabe der Klägerinnen, potentielle Anspruchsgegner zu ermitteln und gegenüber diesen konkrete Forderungen zu erheben.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch des Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist allein hinsichtlich des Beklagten zu 1) mit der Maßgabe begründet, dass auf den Hilfsantrag der Klägerinnen das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. (§ 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist die Berufung unbegründet.
271.
28Die Zurückverweisung bezüglich des Beklagten zu 1) erfolgt, weil der Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Landgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist und weil zur Beseitigung dieses Mangels die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme erforderlich sein wird (vgl. § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
29Soweit das Landgericht sämtliche Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) als verjährt angesehen hat, hat es entscheidungserheblichen unstreitigen Sachvortrag der Klägerinnen zu einem Verzicht sowie einer Hemmung der Verjährung nicht zur Kenntnis genommen und damit das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt.
30a)
31Das Landgericht hat zunächst für etwaige Ausgleichsansprüche nach §§ 116 ff SGB X, §§ 611, 278, 253, 280 BGB, §§ 823, 830, 253 BGB zutreffend die regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 194, 195 BGB zugrunde gelegt. Dabei richtet sich ab dem 01.01.2002 die Verjährungsfrist nach §§ 199 BGB i.V.m. EGBGB 229 § 6.
32b)
33Die Verjährungsfrist hat hinsichtlich des Beklagten zu 1) auch ab dem 01.01.2002 begonnen. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss jenes Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und dem Ausgleichsberechtigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
34Das Landgericht hat diese Frage hinsichtlich der beiden Beklagten zu 1) und 2) nicht dezidiert geklärt und lediglich darauf abgestellt dass hinsichtlich beider Beklagter jedenfalls im Jahr 2006 Kenntnis vorhanden gewesen ist.
35aa) Fälligkeit der klägerischen Ausgleichsansprüche hat nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres 1998 vorgelegen.
36Nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche werden mit der Fälligkeit der gegen den Schädiger gerichteten Ansprüche des geschädigten Versicherten fällig. Der Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagten ist im Jahr ihrer Geburt 1998 entstanden. Daher ist auch der Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Beklagten nach § 116 SGB X im Jahr 1998 entstanden und fällig geworden.
37bb) Hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennens oder Kennenmüssens der einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) begründenden Umstände i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat die erforderliche Kenntnis der Klägerinnen bereits vor dem 01.01.2002 vorgelegen.
38Nach allgemeinen Maßstäben ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können. Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist Tatsachenkenntnis. Grundsätzlich nicht notwendig ist der Schluss von den Tatsachen auf die Anspruchsbegründung, daher hindert Rechtsirrtum nicht den Fristbeginn. Anspruchsbegründend sind die Umstände, die die Anspruchsnorm ausfüllen. Bei einem Anspruch gegen einen Fachmann (z.B. Arzt) ist die bloße Kenntnis von dessen Fachleistung (z.B. medizinischen Behandlung) und der ihr zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht ausreichend, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen; erforderlich ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich auch für den Gläubiger als Nichtfachmann ergibt, dass der Fachmann von dem üblichen fachmännischen (z.B. medizinischen) Vorgehen abgewichen ist (Mansel, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl., 2015). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, insbesondere wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Bei auf der Hand liegenden Ermittlungsmöglichkeiten ist dem Anspruchsinhaber die Einschaltung von Sachverständigen oder die Einholung anwaltlichen Rats zuzumuten (Henrich/Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, § 199 BGB Rn. 25).
39Der Beklagte zu 1) hat letztlich unwidersprochen behauptet, Kenntniserlangung habe in jedem Falle vor dem 01.01.2002 vorgelegen. Die Klägerinnen hätten bereits 1999 mit Anzeigestellung der Kindesmutter, spätestens aber als während des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) das Gutachten von Prof. Dr. C erstellt worden sei, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten (vgl. Bl. 214 d.A.), weshalb spätestens am 31.12.2004 Verjährung eingetreten sei. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) ist damit unstreitig, dass die anspruchsbegründenden Umstände während des gegen diesen geführten Strafverfahrens zur Kenntnis der Klägerinnen gelangt sind und bereits vor dem 01.01.2002 vorgelegen haben. Mit Schreiben vom 30.01.2003 haben die Klägerinnen bzgl. des Beklagten zu 1) sodann Schadensersatzansprüche bei der O angemeldet.
40cc) Damit hat die Verjährung am 01.01.2002 begonnen, die Verjährungsfrist lief somit grundsätzlich am 31.12.2004 ab.
41c) Fehlerhaft ist das Landgericht sodann aber bereits zum 31.12.2007 von einem Ablauf des zunächst seitens der O, der Haftpflichtversicherung der beiden Beklagten, ab 2003 erklärten Verjährungsverzichts ausgegangen. Vielmehr waren die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund der von 2003 bis 2013 kontinuierlich erklärten Verjährungsverzichtserklärungen zum Zeitpunkt der am 28.03.2014 erfolgten Klageerhebung nicht verjährt.
42Die Klägerinnen haben dem Landgericht in der Berufung insoweit zutreffend den Vorwurf gemacht, ihren unstreitigen Vortrag zum Verjährungsverzicht in nicht haltbarer Weise ausgeklammert zu haben.
43aa) Die Klägerinnen haben bereits erstinstanzlich behauptet, dass von der O beginnend mit Schreiben vom 27.07.2004 bis zum Schreiben vom 18.12.2013 durchgängig Verjährungseinredeverzichte erklärt worden sind.
44Der Beklagte zu 1) hat – was das Landgericht verkannt hat – in erster Instanz nie dezidiert bestritten, dass die O durchgängig Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben hat. Die Beklagten haben sich vielmehr allein darauf berufen, dass von der Verjährungsverzichtserklärung vom 28.08.2006 (Anl. K14, Bl. 509 d.A.) bereits verjährte Ansprüche nicht erfasst sind und haben darüber hinaus nur in Abrede gestellt, dass der Verzicht auch für den Beklagten zu 2) gilt, weil „jegliche weitere Korrespondenz“ ausschließlich den Beklagten zu 1) betroffen habe.
45Es lag zudem auch bereits erstinstanzlich neben der Verjährungsverzichtserklärung von 2004 die (zeitlich letzte) Verzichtserklärung vom 18.12.2013 vor. Entsprechend musste das Landgericht angesichts des unstreitigen Klägervorbringens dann davon ausgehen, dass auch zwischen 2007 und 2013 weitere Verzichte erklärt worden sind.
46Soweit nun das Landgericht im Urteil zur Begründung seiner Annahme eines Ablaufs des Verjährungsverzichts zum 31.12.2007 ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass weitere Schriftstücke nicht zur Akte gereicht worden sind, war es tatsächlich zwischen den Parteien überhaupt nicht streitig, dass diese Verzichtserklärungen durchgängig seitens der O erteilt worden sind. Das Landgericht hätte somit allein gestützt auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerinnen zur Hemmung der Verjährung und zum Verjährungsverzicht nicht zur Annahme einer Verjährung gelangen dürfen. Soweit es ihm gleichwohl auf die Vorlage dieser Schreiben angekommen sein sollte, hätte es dann angesichts des insoweit unstreitigen Sachverhalts zumindest eines konkreten Hinweises des Landgerichts nach § 139 ZPO bedurft, dass schriftliche Verzichtserklärungen auch für die Zeit zwischen 2007 und 2013 vorzulegen sind.
47bb) Die Klägerinnen haben nunmehr im Berufungsverfahren umfassende Belege dafür vorgelegt, dass die O tatsächlich beginnend mit dem 17.04.2003 und sodann auch noch nach 2007 bis zum Jahr 2013 durchgängig schriftliche Verjährungsverzichte erklärt hat (vgl. Bl. 717-719, 774, 819-822 d.A.). Soweit der Beklagte zu 1) am Ende des Senatstermins erstmals das Fehlen von Verzichtserklärungen für die Jahre 2010 und 2012 moniert hat, erfolgte dieses Bestreiten wider besseren Wissens, da die Erklärungen aus seiner eigenen Sphäre stammen und von seiner Haftpflichtversicherung für ihn abgegeben worden sind. Zudem haben die Klägerinnen nun auch die Verzichtserklärungen vom 09.10.2009 und 20.10.2011 vorgelegt.
48cc) Diese zwischen 2003 und 2013 vielfach abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen begründen auch entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) einen ihn betreffenden durchgängigen Einredeverzicht.
49Der Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass sich die letzten vier Erklärungen vom Wortlaut her allein auf den Lauf der Verjährung gegenüber der T2-Klinik beziehen, die auch Vertragspartner der versicherten Kindesmutter gewesen ist.
50Insoweit ergibt sich aus dem vorgelegten umfassenden Schriftverkehr seit 2003, dass die Klägerinnen zunächst beginnend mit dem 30.01.2003 die O ausdrücklich allein wegen des im Betreff namentlich aufgeführten Beklagten zu 1) angeschrieben und Forderungen geltend gemacht haben. Die O hat insoweit im über insg. 10 Jahre laufenden Schriftverkehr zunächst keinen der bei ihr versicherten namentlich im Betreff aufgeführt, sondern hat die Sache allein unter den wechselnden Az. „AHS 30-04-069374-1“ und „AHS 003-650-14901-0“ behandelt. Die Verjährungsverzichtserklärungen der O ab dem 03.09.2007 (d.h. ab der dritten Verzichtserklärung) führen dann im Betreff zwar jeweils die „Frauenklinik T2“ auf, allerdings immer noch das Az. „AHS 30-04-069374-1“. Aufgrund der Verwendung des Aktenzeichens und der durchgängig erteilten Erklärungen wurde aus Sicht des Empfängers durchgängig ein Verjährungsverzicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche erklärt, die ursprünglich seit 2003 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemacht und seitdem ständig erhöht worden sind. Selbst wenn man diese Erklärungen der O als solche, die für die Frauenklinik T2 abgegeben werden sollten, ansehen würde, wäre dann nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass ein für alle eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen insoweit auch für den Beklagten zu 1) als weiteren Versicherten tätig geworden ist, nachdem allein diesem gegenüber konkrete Ansprüche angemeldet und beziffert worden sind und die gesamte Vorkorrespondenz allein in dessen Namen geführt worden ist. Es ist grds. anerkannt, dass Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Krankenhauses die Verjährung gegenüber allen mitversicherten Ärzten hemmen (vgl. Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht 5. Aufl. Rdn. V128). Überdies haben die Parteien unstreitig in diesen Jahren mehrfach über die gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobenen Schadensersatzansprüche der Klägerinnen mündliche Verhandlungen geführt.
51d) Fehlerhaft hat sich das Landgericht weiter auch nicht mit der Frage einer Hemmung der Verjährung nach § 203 S. 1 BGB durch das Führen von Verhandlungen auseinandergesetzt.
52Soweit das Landgericht lapidar unterstellt hat, dass ab 2007 keine Reaktion der O Versicherung mehr auf die einseitigen Forderungsschreiben der Klägerinnen erfolgt sei und seitdem 6 Jahre lang keine Verhandlungen geführt worden seien, die nach § 203 S. 1 BGB zu einer Verjährungshemmung hätten führen können, hat es wiederum unstreitiges Vorbringen der Klägerinnen außer Acht gelassen.
53Die Klägerinnen haben bereits in der Klageschrift detailliert ausgeführt, dass die O nach einer mit dem Ziel einer vergleichsweisen Einigung am 16.10.2006 geführten Besprechung eine Abfindungszahlung von 50.000,00 € angeboten hat und dass im Anschluss daran nach weiterer Korrespondenz am 17.05.2010 und am 05.11.2013 weitere Vergleichsgespräche stattgefunden haben, in denen die O letztlich ihr Abfindungsangebot auf 100.000,00 € aufgestockt hat.
54Schweben aber zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
55aa) Die Hemmung nach § 203 BGB setzt zunächst Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt (Spindler, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, 37. Edition, Stand: 01.11.2013, § 203 Rn. 4; Ellenberger, in: Palandt BGB, 77. Aufl. 2018, § 203 Rn.2).
56Der Beklagte zu 1) hat das klägerische Vorbringen hinsichtlich der geführten Vergleichsverhandlungen erstinstanzlich nicht bestritten. Vorliegend wurden danach über einen Zeitraum von zumindest 7 Jahren unstreitig mehrfach Verhandlungen über einen Abfindungsvergleich geführt. In der Zwischenzeit haben die Klägerinnen ihre Forderungen gegen den Beklagten zu 1) immer wieder angepasst. Die O hat ihrerseits immer wieder Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben.
57Für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ist sodann ein strenger Maßstab anzulegen. Die endgültige Beendigung von Verhandlungen muss durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen. Erforderlich ist dafür i.d.R. ein sog. „doppeltes Nein“ des Schuldners zum Anspruch überhaupt und zu weiteren Verhandlungen über diesen. Für die Beendigung von Verhandlungen genügt insoweit nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (vgl. BGH Urt. v. 08.11.2016 – VI ZR 594/15, juris; BGH Urt. v. 17.02.2004 – VI ZR 429/02 juris; Palandt/Ellenberger BGB 78. Aufl. § 203 Rdn. 4 m.w.N.).
58An diesem doppelten Nein fehlt es im Streitfall; vielmehr ist noch im Jahr 2013 erneut verhandelt worden. Aus der mit der ersten unstreitigen Ablehnung des erörterten Vergleichsangebotes verbundenen Erklärung der O vom 13.12.2006 (Bl. 765 d.A.), den Ausgang der persönlichen Schadensersatzbemühungen der Kindesmutter abwarten zu wollen, ergibt sich gerade noch kein eindeutiger endgültiger Abbruch der Verhandlungen. Auch wenn zwischenzeitlich nach Angabe der Klägerinnen zwischen 2006 und 2010 und sodann zwischen 2010 und 2013 (nach nunmehriger Angabe der Beklagten sogar durchgehend zwischen 2006 und 2013) jahrelang „Funkstille“ geherrscht hat, sind die Verhandlungen zu keinem Zeitpunkt endgültig beendet worden. Vielmehr hat die O durch die immer wieder verlängerten Verjährungsverzichte auch gegenüber der Klägerseite dokumentiert, dass sie die Fortsetzung von Verhandlungen nicht abschließend verweigert.
59bb) Es ließe sich insoweit ggf. lediglich diskutieren, dass die Klägerinnen die Verhandlungen nach dem Schreiben der O vom 13.12.2006 haben einschlafen lassen.
60Für eine Beendigung der Hemmung der Verjährung reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte oder auch der Schuldner die Verhandlungen einschlafen lässt. Bei der Beurteilung des Einschlafens von Verhandlungen kommt es darauf an, wann nach Treu und Glauben üblicherweise mit dem nächsten Schritt – hier einer Reaktion der Klägerinnen – zu rechnen gewesen wäre. Die Länge dieser Frist beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass sich der Empfänger des Schreibens zunächst inhaltlich mit diesem auseinandersetzen und sich sodann eine Antwort überlegen muss. Das kann u.U. bereits nach einem Monat der Fall sein (vgl. OLG Hamm Urt. v. 24.02.2015 – 24 U 94/13; KG Berlin Urt. v. 23.11.2007 – 7 U 114/07, jeweils juris).
61Die Parteien haben nach Angabe der Beklagten – denen die Klägerinnen nicht entgegen getreten sind – am 16.10.2006 lediglich im Rahmen einer sog. Sammelbesprechung der Versicherer Gespräche über ein Abfindungsangebot geführt. Nach der mit der einseitigen Ablehnung der O verbundenen Mitteilung, zunächst untätig zu bleiben, ist auch seitens der Klägerinnen – zumindest bis Mai 2010 – auf Jahre keine Reaktion mehr erfolgt. Insoweit ist zwischen den Parteien mittlerweile im Berufungsverfahren streitig, ob tatsächlich bereits am 17.05.2007 die Verhandlungen wieder aufgenommen worden sind oder ob dies erst am 05.11.2013 erfolgt ist.
62Letztlich bedarf die Frage, ob gleichwohl noch davon ausgegangen werden kann, dass „durchgängig“ verhandelt worden ist, im Streitfall keiner Entscheidung des Senats, da bereits angesichts des beklagtenseits erklärten Verjährungsverzichts nicht von einer Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerinnen auszugehen ist.
63e) Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen war die Sache hinsichtlich des Beklagten zu 1) an das Landgericht zurückzuweisen. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
64Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf gemäß § 538 Abs. 2 ZPO die Sache nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, u.a. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). In diesem Fall kommt eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (vgl. BGH Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 325/11; BGH Urt. v. 10.12.996 – VI ZR 314/95; BGH Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 254/09; jeweils juris).
65aa) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt der wesentliche Mangel des Verfahrens darin, dass der Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Landgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Dieses hat wie dargelegt, um zur Verjährung zu gelangen, unstreitigen Vortrag der Klägerseite zu durchgehenden Verjährungsverzichten unberücksichtigt gelassen und insoweit dann jedenfalls konkrete Hinweise unterlassen, dass es ihm gleichwohl gerade auf die Vorlage durchgängiger Verzichtserklärungen von 2006 bis 2013 ankommt. Weiterhin wurde das erstinstanzlich unstreitige Vorbringen der Klägerinnen zu einer Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen vollständig ausgeklammert.
66Ein die Aufhebung und Zurückweisung rechtfertigender schwerer Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn das Landgericht unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs den Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und deshalb entscheidungserhebliche Fragen nicht erörtert hat (vgl. BGH Urt. v. 06.11.2000 – II ZR 67/99; BGH Urt. v. 01.02.2010 – II ZR 209/08, jew. juris). Dies ist dann der Fall, wenn das Landgericht einen wesentlichen Teil des Streitstoffs unberücksichtigt lässt, wie z. B. bei Außerachtlassung unstreitigen Sachvortrags der Parteien in der rechtlichen Beurteilung des Gerichts. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bestimmtes Verhalten der Prozessparteien im Umgang mit dem jeweiligen Verhandlungspartner als unstreitig feststeht, beispielsweise durch vorgerichtliche Korrespondenz dokumentiert wird, gleichwohl aber in der rechtlichen Beurteilung des Gerichts keine Berücksichtigung findet (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 05.12.2006 – 11 U 48/06, juris). Vorliegend ist ein solch eindeutiger Verfahrensfehler gegeben, da das Landgericht gerade den unstreitigen Kernvortrag der Klägerinnen ignoriert und damit unstreitiges erhebliches Vorbringen verkannt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen Grundprinzipien des Zivilverfahrens, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGH Urt. v. 03.11.1992 – VI ZR 362/91, juris).
67bb) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es dem vorliegenden Rechtsstreit aufgrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers an der Entscheidungsreife. Es ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme sicher zu erwarten (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.04.2018 – III ZR 105/17 juris). Das Landgericht hat bislang ein fachgynäkologisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T zu der Frage eingeholt, ob das bei den Klägerinnen versicherte Kind einen Gesundheitsschaden wegen fehlerhafter Schwangerschafts- und Geburtsbetreuung erlitten hat. Dieses Gutachten hat der Sachverständige sodann im Termin vom 26.01.2018 umfassend mündlich erläutert und ergänzt. Der Sachverständige hat im Rahmen dieser Erörterungen das Vorliegen (grober) Behandlungsfehler bestätigt, worauf das Landgericht darauf verwiesen hat, dass die Beweisaufnahme wegen der Erforderlichkeit eines weiteren Pädiatrischen oder Neonatologischen Sachverständigengutachtens noch nicht abgeschlossen sei. Somit steht eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nach Einholung sämtlicher erforderlichen Gutachten aus.
68cc) Mit Rücksicht auf die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer Umstände des vorliegenden Falles war es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Senat war dabei bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäߠ§ 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2005 - VII ZR 220/03, juris). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (vgl. BGH Urt. v. 12.01.2006 - VII ZR 207/04, juris). Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass im Streitfall das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass die aufgezeigten erstinstanzlichen Verfahrensfehler als schwerwiegend anzusehen sind, da sie den Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt haben. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse daran, dass das Verfahren nicht mit solchen Mängeln belastet wird (vgl. OLG Hamm Urt. v. 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris). Dass sie dieses Interesse auch selbst verfolgen möchte, hat sie dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt hat. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie fällt zudem vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, da das Landgericht bereits mit der erforderlichen Beweiserhebung durch Einholung eines fachgynäkologischen Gutachtens begonnen hat und aufgrund des umfangreichen weiteren Aufklärungsbedarfs bezüglich der Auseinandersetzung mit den weiteren noch einzuholenden Gutachten ohnehin mit einer erheblichen weiteren Verfahrensdauer zu rechnen sein wird. Dabei ist es sachgerecht, die begonnene gutachterliche Bewertung des streitigen medizinischen Sachverhalts innerhalb der ersten Instanz abzuschließen. Die aufgrund der Zurückverweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits erweist sich vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats nicht als unangemessen.
692.
70Demgegenüber ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) unbegründet. Diesbezüglich hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass eventuelle Ausgleichsansprüche der Klägerinnen nach § 116 ff SGB X, §§ 611, 278, 253, 280 BGB, §§ 823, 830, 253 BGB verjährt sind.
71a) Fälligkeit der klägerischen Ausgleichsansprüche hat nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Schluss des Jahres 1998 vorgelegen. Nachdem der Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagten im Jahr ihrer Geburt 1998 entstanden ist, ist auch der Ausgleichsanspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 2) nach § 116 SGB X im Jahr 1998 entstanden und fällig geworden.
72b) Die erforderliche Kenntnis der Klägerinnen von den einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) begründenden Umstände i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat im Laufe des Jahres 2004 vorgelegen.
73Der Beklagte zu 2) hat sich zunächst darauf berufen, dass ihm gegenüber keine Ansprüche der Klägerinnen angemeldet worden sind, weshalb angesichts der „voraussichtlich schon im Jahr 1999“ bestehenden Kenntnis mit dem 31.12.2004 Verjährung eingetreten sei. Eine Kenntnis haftungsbegründender Umstände bereits zu diesem Zeitpunkt hat er aber bereits mangels dezidierten Vortrags offensichtlich nicht bewiesen.
74Sodann hat der Beklagte zu 2) ausführlich dargelegt, dass die Regressabteilungen der Klägerinnen spätestens im Mai 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätten (vgl. Bl. 613/614 + 627 d.A.).
75Die Klägerinnen behaupten, aufgrund der Beschlagnahme der Behandlungsunterlagen für das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1), erst im November 2004 Kenntnisse über den Behandlungsverlauf erhalten zu haben. Es sei erst den Vernehmungsprotokollen und Ermittlungsergebnissen zu entnehmen gewesen, dass der Beklagte zu 2) in die streitgegenständlichen Geschehensabläufe involviert gewesen sei.
76Soweit die Klägerinnen den Behandlungsfehlervorwurf gegen den Beklagten zu 2) ausdrücklich auf dessen Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren stützen, welcher dieser am 24.02.2002 gemacht (Anl. K7) hat, ist es insoweit zumindest unstreitig, dass Kenntnis hinsichtlich des Beklagten zu 2) bei den Klägerinnen im Laufe des Jahres 2004 vorgelegen hat.
77Damit hat die Verjährungsfrist am 01.01.2005 begonnen und endete am 31.12.2007.
78c) Hinsichtlich des Beklagten zu 2) liegt entgegen der Auffassung der Klägerinnen kein Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung vor.
79Sämtliche von der O zwischen 2003 und 2013 abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen betrafen ausschließlich den Beklagten zu 1) und entfalteten keinerlei Wirkung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2). Die Klägerinnen haben vorgerichtlich in der langjährigen Korrespondenz mit der O unstreitig ausschließlich konkrete Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) geltend gemacht und diese sodann kontinuierlich erhöht.
80Die Klägerinnen können sich nicht darauf berufen, dass die O mit Schreiben vom 28.08.2006 (Anl. K14, Bl. 509 d.A.) – einmalig – erklärt hat, dass auch für den Beklagten zu 2) Versicherungsschutz besteht. Auch aus der gemäß § 5 Nr. 7 AHB folgenden Regulierungshoheit des Versicherers folgt im konkreten Streitfall nicht, dass auch im Namen des Beklagten zu 2) Verjährungsverzicht erklärt worden ist. Es wurden vorgerichtlich schlicht zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht. Es muss zumindest ein konkreter Anspruch geltend gemacht werden, auf den die Versicherung dann reagieren kann, zumal hier ja gerade kein Krankenhausträger angegangen worden ist, sondern allein ein persönlicher deliktischer Anspruch gegen den Beklagten zu 1) geltend gemacht worden ist. Die Verjährung läuft hinsichtlich jeden einzelnen Schädigers individuell. Die O konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Klägerinnen auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend machen wollen. Sie hat gerade nicht den Anschein erweckt, die Verhandlungen auch für diesen zu führen.
81Entsprechend hat sich der Beklagte zu 2) mit Recht darauf berufen, dass die O lediglich mitgeteilt hat, auch ihn zu versichern, während die gesamte langjährige Korrespondenz immer nur eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) betraf. Die vorgerichtlichen Vorwürfe haben sich gerade nicht auf den Beklagten zu 2) erstreckt. Insoweit haben die Klägerinnen unstreitig gerade keine konkreten Ansprüche angemeldet.
82d) Hinsichtlich einer etwaigen Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB gilt in Bezug auf den Beklagten zu 2) das gleiche wie bei der Frage des Verjährungsverzichts.
83Allein der bloße Umstand, dass der Beklagte zu 2) auch über die O haftpflichtversichert ist, reicht insoweit nicht aus. Es wurden zu keinem Zeitpunkt Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) gegenüber der O geltend gemacht. Damit können die über Jahre zumindest zweifach geführten Vergleichsgespräche diesen auch nicht betreffen. Verhandlungen über eine (Mit-)Haftung des Beklagten zu 2) haben schlicht nicht stattgefunden.
84Zwar ist der Lauf der Verjährungsfrist sowohl gegenüber dem Krankenhausträger als auch gegenüber dem verantwortlichen Arzt gehemmt, wenn nach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass ein für alle eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen für beide Versicherten tätig wird (vgl. OLG Oldenburg Urt. v. 23.08.2006 5 U 31/06, VersR 2007, 1277; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 457; Steffen/Dressler Arzthaftungsrecht 9. Aufl. Rdn 488). Davon kann im Streitfall jedoch gerade nicht ausgegangen werden. Eine Verjährungshemmung tritt grds. nur zwischen denjenigen zueinander ein, die an der Verhandlung beteiligt waren. Die Verhandlungen zwischen den Klägerinnen und der O wurden nach den vorgelegten Unterlagen aber allein im Hinblick auf den persönlich in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) geführt. Eine Einbeziehung auch sämtlicher mitversicherter Ärzte der Klinik kann demgegenüber nicht angenommen werden. Anders als bei einem Klinikträger kann auch nach den Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die O für den Beklagten zu 2) mit tätig geworden ist.
85e) Nachdem der Verjährungsverzicht nicht auch für den Beklagten zu 2) mit erklärt worden ist und auch hinsichtlich der geführten Verhandlungen der Klägerinnen mit der O keine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, sind etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) am 31.12.2007 verjährt gewesen.
86III.
87Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagen zu 2) beruht auf § 97 ZPO.
88Im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
90Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.